In Kürze
Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in die Rente. Der Arbeitgeber stockt das Gehalt auf und zahlt zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung.
Definition
Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt, wie ältere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit vor dem Renteneintritt schrittweise reduzieren können. Ziel ist ein sanfter Übergang aus dem Erwerbsleben, ohne abrupt aufzuhören zu arbeiten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das reduzierte Arbeitsentgelt aufzustocken und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Diese Aufstockungsbeträge sind nach dem Einkommensteuergesetz und der Sozialversicherungsentgeltverordnung steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.
Es gibt zwei Modelle der Arbeitszeitverteilung:
- Teilzeitmodell: Die Arbeitszeit wird gleichmäßig über den gesamten Altersteilzeitraum verteilt.
- Blockmodell: Es wechseln sich ein Arbeitsblock (volle Arbeitszeit) und ein Freizeitblock (keine Arbeit) ab. Das Gehalt wird dabei gleichmäßig auf den gesamten Zeitraum verteilt.
Beim Blockmodell gelten besondere Regelungen. Es wird als sogenannte Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV behandelt. Das bedeutet: Das in der Arbeitsphase erarbeitete Entgelt wird angespart und in der Freistellungsphase ausgezahlt.
Wichtige gesetzliche Grundlagen im Überblick:
- § 2 Abs. 2 AltTZG – Voraussetzungen für Altersteilzeitarbeit, u. a. kontinuierliche Entgeltzahlung
- § 7b SGB IV – Wertguthabenvereinbarung beim Blockmodell
- § 7 Abs. 1a SGB IV – Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt während der Freistellung
- § 8 Abs. 3 AltTZG – Sonderregelung zur Befristung von Altersteilzeitverträgen