In Kürze
Die Abschlussfreiheit gibt Arbeitnehmern und Arbeitgebern das Recht, frei zu entscheiden, ob sie ein Arbeitsverhältnis eingehen wollen. Für Arbeitgeber gilt dieses Recht jedoch nicht uneingeschränkt.
Definition
Die Abschlussfreiheit – auch Vertragsfreiheit genannt – bedeutet: Kein Arbeitnehmer muss einen Job annehmen, und kein Arbeitgeber muss einen Bewerber einstellen. Beide Seiten entscheiden grundsätzlich selbst.
Im öffentlichen Dienst kann es ausnahmsweise einen Anspruch auf Einstellung geben, wenn die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) erfüllt sind.
Das Arbeitsrecht schränkt die Abschlussfreiheit des Arbeitgebers in mehreren Bereichen ein:
- § 77 SGB IX – Schwerbehinderte Menschen: Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 % ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Tun sie das nicht, zahlen sie eine Ausgleichsabgabe.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht wegen Merkmalen wie Geschlecht, Herkunft oder Religion benachteiligen.
- § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats sind, müssen nach der Ausbildung übernommen werden, wenn sie das schriftlich und rechtzeitig verlangen.
- Diskriminierungsverbot für EU-Bürger: Staatsangehörige aus EU-Ländern dürfen bei der Einstellung nicht schlechter behandelt werden als deutsche Bewerber.
- Abschlussverbote (JArbSchG, Berufsbildungsgesetz): Personen mit bestimmten Vorstrafen dürfen keine Jugendlichen oder Auszubildenden beschäftigen, ausbilden oder beaufsichtigen.