Arbeitgeberanteil

In Kürze

Der Arbeitgeberanteil ist der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernimmt. In der Regel teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte.

Definition

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen gemeinsam in die gesetzliche Sozialversicherung ein. Der Arbeitgeberanteil ist dabei der Beitrag, den der Arbeitgeber direkt an die Krankenkasse oder den Sozialversicherungsträger abführt — zusätzlich zum Anteil, der vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten wird.

Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2025 insgesamt 14,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils 7,3 %. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, der seit 2019 ebenfalls hälftig geteilt wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt 2025 bei 2,5 %.

Pflegeversicherung: Auch hier tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je die Hälfte des Beitragssatzes. Seit 2025 gilt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind ein Beitragssatz von 3,6 %, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 1,8 % übernehmen. In Sachsen gelten abweichende Anteile: Arbeitnehmer zahlen 2,30 %, Arbeitgeber 1,30 %.

Besondere Regelungen für bestimmte Gruppen:

  • Auszubildende mit geringem Entgelt (bis 325 € monatlich): Der Arbeitgeber trägt alle Beiträge allein, einschließlich des Zusatzbeitrags zur Pflegeversicherung für Kinderlose.
  • Übergangsbereich (556,01 € bis 2.000 € monatlich): Arbeitnehmer zahlen einen reduzierten Beitragsanteil; der Arbeitgeber trägt am unteren Ende des Übergangsbereichs einen höheren Anteil von rund 28 %, der mit steigendem Entgelt auf den regulären Anteil von rund 22 % sinkt.
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob): Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 % des Arbeitsentgelts (bei Beschäftigung im Privathaushalt: 5 %).
  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst: Der Arbeitgeber trägt den gesamten Sozialversicherungsbeitrag allein.
  • Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld: Der Arbeitgeber übernimmt den Krankenversicherungsbeitrag aus dem fiktiven Entgelt vollständig.