Arbeitgeber - Übernahme von Studiengebühren

In Kürze

Übernimmt ein Arbeitgeber Studiengebühren für einen Mitarbeiter, kann das unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Entscheidend ist, ob ein betriebliches Interesse besteht und ob ein Ausbildungsverhältnis vorliegt.

Definition

Viele Arbeitgeber fördern berufsbegleitende Studiengänge, weil sie ein eigenes Interesse an der Qualifikation ihrer Mitarbeiter haben. Ob die übernommenen Studiengebühren als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten, hängt von der konkreten Situation ab.

Arbeitgeber ist selbst Schuldner der Gebühren: Zahlt der Arbeitgeber die Studiengebühren direkt an die Bildungseinrichtung – etwa im Rahmen eines dualen Studiums –, entsteht für den Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil. Es fallen weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an.

Arbeitgeber erstattet Gebühren an Auszubildende: Zahlt der Auszubildende die Gebühren zunächst selbst und bekommt sie vom Arbeitgeber erstattet, bleibt das abgabenfrei, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es besteht ein Ausbildungsverhältnis.
  • Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme verpflichtet.
  • Es wurde eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen: Verlässt der Studierende das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss auf eigenen Wunsch, muss er die Gebühren zurückzahlen.

Arbeitgeber übernimmt Gebühren für bereits beschäftigte Arbeitnehmer: Auch außerhalb eines Ausbildungsvertrages können Studiengebühren abgabenfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme im überwiegenden betrieblichen Interesse liegt – also die Einsatzfähigkeit im Betrieb erhöht. Der Arbeitgeber muss die Kostenübernahme schriftlich vor Vertragsabschluss mit der Bildungseinrichtung zusagen. Die Originalrechnung muss zu den Lohnunterlagen genommen werden. Eine Rückzahlungsvereinbarung ist in diesem Fall keine Pflicht, aber möglich.

Förderung als Darlehen: Der Arbeitgeber kann die Studienkosten auch als Darlehen gewähren. Schließt sich nach dem Studium ein Arbeitsverhältnis an oder bleibt es bestehen, kann vereinbart werden, dass die Rückzahlung entfällt oder sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses verringert.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 EStG: Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei, wenn sie die allgemeine Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers verbessern – also nicht nur den aktuellen Arbeitsplatz betreffen. Die Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Relevante gesetzliche Grundlagen im Überblick:

  • § 3 Nr. 19 EStG – Steuerfreiheit von Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
  • § 1 Abs. 1 Nr. 15 SvEV – Sozialversicherungsfreiheit bei steuerfreien Studiengebühren
  • § 82 Abs. 3 SGB III – Beteiligung des Arbeitgebers bei geförderter Weiterbildung
  • § 106a SGB III – Weiterbildungsförderung während Kurzarbeit