In Kürze
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine gesetzlich geregelte Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist. Sie benötigt ein Mindestgrundkapital von 50.000 Euro und kann bereits von einer einzigen Person gegründet werden.
Definition
Bei einer Aktiengesellschaft beteiligen sich die Gesellschafter – genannt Aktionäre – mit Geldeinlagen am Unternehmen. Diese Einlagen werden in Anteile, sogenannte Aktien, aufgeteilt, die an der Börse gehandelt werden können. Die Haftung gegenüber Gläubigern ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; Aktionäre haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Das Grundkapital ist vom sonstigen Gesellschaftsvermögen strikt zu trennen und bilanziell fest ausgewiesen. In der Praxis dient die AG der strukturierten Eigenkapitalbeschaffung und Beteiligungsorganisation größerer Unternehmen. Von der GmbH unterscheidet sie sich vor allem durch die kapitalmarktfähige Aktienstruktur.
Rechtsgrundlage ist das Aktiengesetz (AktG). Eine AG braucht zwingend drei Organe:
- Vorstand (§§ 76–94 AktG): Führt die Geschäfte und vertritt die AG nach außen. Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
- Aufsichtsrat (§§ 95–116 AktG): Überwacht den Vorstand. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, deren Anzahl durch drei teilbar sein muss.
- Hauptversammlung (§§ 118–147 AktG): Versammlung aller Aktionäre, die mindestens einmal im Jahr stattfinden muss. Sie entscheidet unter anderem über die Gewinnverwendung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Ihre Beschlüsse müssen notariell beurkundet werden.
Für kleinere Aktiengesellschaften gelten vereinfachte Offenlegungspflichten. Sie müssen bestimmte Unterlagen spätestens zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim Handelsregister einreichen – darunter die Bilanz, den Anhang sowie den Beschluss über die Ergebnisverwendung. Nicht eingereicht werden müssen dagegen die Gewinn- und Verlustrechnung, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats (§ 326 HGB).