In Kürze
Ein Arbeitskampf — zum Beispiel ein Streik oder eine Aussperrung — beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Die gegenseitigen Hauptpflichten ruhen jedoch: Arbeitnehmer müssen nicht arbeiten, Arbeitgeber müssen keinen Lohn zahlen.
Definition
Der Arbeitskampf ist ein Mittel, den Arbeitsfrieden vorübergehend zu stören. Das Recht dazu ist im Grundgesetz verankert (Art. 9 Abs. 3 GG), ohne dass dort die genauen Folgen geregelt werden. Die meisten Regeln zum Arbeitskampf stammen daher aus der Rechtsprechung.
Wichtig: Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Arbeitskampf ist keine Verletzung des Arbeitsvertrags. Eine Abmahnung oder Kündigung allein wegen rechtmäßiger Streikteilnahme ist unzulässig. Nebenpflichten wie Geheimhaltungspflichten oder Wettbewerbsverbote bleiben aber auch während des Arbeitskampfs bestehen.
Der Gesetzgeber hat einige Eckpunkte gesetzt:
- § 25 KSchG — kein allgemeiner Kündigungsschutz für Kündigungen im Arbeitskampf
- § 11 Abs. 5 AÜG — Leiharbeitnehmer dürfen die Arbeit verweigern, wenn der Einsatzbetrieb von einem Arbeitskampf betroffen ist
- § 160 Abs. 1 Satz 1 SGB III — die Bundesagentur für Arbeit muss neutral bleiben
- § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG — Betriebsrat und Arbeitgeber dürfen keine Arbeitskampfmaßnahmen gegeneinander einsetzen
- § 612a BGB — Maßregelungsverbot: Arbeitnehmer dürfen wegen rechtmäßiger Streikteilnahme nicht benachteiligt werden
Konkret wirkt sich ein Arbeitskampf auf viele Bereiche des Arbeitsverhältnisses aus:
- Arbeitsentgelt: Entfällt für die Dauer des Arbeitsausfalls — auch für arbeitswillige Beschäftigte, wenn der Betrieb stillsteht.
- Arbeitsunfähigkeit: Wer während eines Arbeitskampfs erkrankt, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Arbeitsunfähigkeit nicht alleinige Ursache des Ausfalls ist. War der Arbeitnehmer bereits vor Beginn des Arbeitskampfs krank, gilt das nicht.
- Arbeitszeitkonto: Streik- und Aussperrungszeiten führen weder zu Minusstunden noch kann der Arbeitgeber einseitig das Abfeiern von Plusstunden anordnen.
- Urlaub: Wartezeit und Urlaubsdauer werden durch den Arbeitskampf nicht verkürzt. Bereits angetretener Urlaub bleibt bestehen, solange der Arbeitnehmer nicht am Streik teilnimmt.
- Feiertage: Dauert ein Arbeitskampf über einen Feiertag hinaus an, entfällt der Anspruch auf Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG.
- Sonderzahlungen: Knüpfen sie nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, dürfen sie nicht gekürzt werden. Belohnen sie auch Anwesenheit oder Arbeitsleistung, kann eine Kürzung zulässig sein.
- Betriebliche Altersversorgung: Wartezeiten und Betriebszugehörigkeit werden durch den Arbeitskampf nicht unterbrochen.
- Mutterschutz: Frauen im Mutterschutz können am Arbeitskampf teilnehmen, verlieren aber für die Kampfzeit den Anspruch auf Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) sowie auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG).
- Betriebsratsmitglieder: Dürfen sich persönlich am Arbeitskampf beteiligen — das Arbeitskampfverbot nach § 74 Abs. 1 BetrVG gilt nur für den Betriebsrat als Gremium, nicht für einzelne Mitglieder.