Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

In Kürze

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind Selbstständige, die wirtschaftlich stark von einem einzigen Auftraggeber abhängig sind. Seit 1999 sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Definition

Als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger gilt, wer zwar formal selbstständig arbeitet, aber in seiner wirtschaftlichen Lage einem Arbeitnehmer ähnelt. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

Zwei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer: Der Selbstständige beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keinen Arbeitnehmer, dessen Entgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
  • Im Wesentlichen nur ein Auftraggeber: Der Selbstständige erzielt mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus dieser Tätigkeit von einem einzigen Auftraggeber — dauerhaft oder regelmäßig wiederkehrend.

Die Rentenversicherungspflicht tritt automatisch ein, auch ohne dass der Betroffene davon weiß. Nach § 190a SGB VI muss er sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden.

Der monatliche Regelbeitrag richtet sich nach der sogenannten Bezugsgröße und dem aktuellen Beitragssatz. Alternativ kann ein einkommensgerechter Beitrag beantragt werden. In den ersten drei Jahren besteht außerdem die Möglichkeit, den Regelbeitrag zu halbieren.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Es gibt zwei Möglichkeiten, sich von der Pflicht befreien zu lassen:

  • Existenzgründer: Wer erstmals als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger versicherungspflichtig wird, kann sich für die ersten drei Jahre befreien lassen. Bei einer echten zweiten Existenzgründung ist dies erneut möglich.
  • Ab 58 Jahren: Selbstständige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und erstmals in diese Versicherungspflicht fallen, können sich dauerhaft befreien lassen.

Der Befreiungsantrag wird beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt. Wird er innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsaufnahme eingereicht, wirkt die Befreiung rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht — sonst erst ab Eingang des Antrags.