In Kürze
Wer am Arbeitsplatz durch Alkohol auffällt, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung. Ob der Arbeitgeber verhaltensbedingt oder personenbedingt vorgeht, hängt davon ab, ob eine Alkoholsucht vorliegt oder nicht.
Definition
Im Arbeitsrecht wird zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit (Sucht) unterschieden. Dieser Unterschied ist entscheidend dafür, welche Maßnahmen ein Arbeitgeber ergreifen darf.
Kein Suchtcharakter – verhaltensbedingter Ansatz: Solange ein Arbeitnehmer seinen Alkoholkonsum noch selbst steuern kann, gilt sein Verhalten als steuerbar. Störungen im Betrieb – etwa Zuspätkommen, Alkoholgeruch am Arbeitsplatz oder Beeinträchtigung der Kollegen – können dann mit einer Abmahnung geahndet werden. Die Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten benennen und eine Kündigung für den Wiederholungsfall androhen. Auch Alkoholkonsum in der Freizeit kann relevant sein, wenn dadurch die Arbeitsfähigkeit am nächsten Tag beeinträchtigt wird.
Alkoholabhängigkeit – personenbedingter Ansatz: Alkoholsucht gilt rechtlich als Krankheit. Ein abhängiger Arbeitnehmer kann sein Verhalten nicht willentlich ändern. Deshalb ist eine Abmahnung in diesem Fall nicht sinnvoll – sie kann keine Verhaltensänderung bewirken. Stattdessen gelten die Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung. Dem Arbeitnehmer kann dabei kein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden.
Kündigung als letztes Mittel: Eine Kündigung – ob verhaltens- oder personenbedingt – ist immer das letzte Mittel (Ultima Ratio). Sie kommt erst in Betracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind: Gespräche, Hilfsangebote, Abmahnungen. Erst wenn diese wirkungslos bleiben oder der Arbeitnehmer therapieunwillig oder rückfällig ist, kann eine Kündigung rechtlich gerechtfertigt sein.
Relevant ist insbesondere § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der die soziale Rechtfertigung einer Kündigung regelt – sowohl für verhaltens- als auch für personenbedingte Gründe.
- § 1 Abs. 2 KSchG – Soziale Rechtfertigung der Kündigung (verhaltens- oder personenbedingt)