In Kürze
Alkohol am Arbeitsplatz ist ein ernstes Thema: Millionen Beschäftigte konsumieren Alkohol in gesundheitlich riskanter Weise. Es gibt kein allgemeines gesetzliches Alkoholverbot im Arbeitsleben — aber klare Regeln und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Definition
Alkohol im Betrieb bezeichnet alle Fragen rund um den Konsum von Alkohol vor und während der Arbeitszeit sowie dessen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Dazu gehören gesetzliche Verbote, betriebliche Regelungen und die Folgen für Beschäftigte.
Auswirkungen auf den Betrieb: Alkoholmissbrauch verursacht Arbeitsausfälle, beeinträchtigt die Motivation und kann zu dauerhaften körperlichen und psychischen Schäden führen. Schätzungen zufolge sind an bis zu 25 % aller Arbeits- und Wegeunfälle Personen beteiligt, die unter Alkoholeinfluss stehen.
Gesetzliche Regelungen: Ein allgemeines Alkoholverbot am Arbeitsplatz existiert in Deutschland nicht. Es gelten jedoch folgende gesetzliche Vorschriften:
- § 618 BGB — Arbeitgeber haben eine allgemeine Fürsorgepflicht zum Schutz ihrer Beschäftigten.
- § 9 Abs. 1 JuSchG — Alkohol darf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden; stärkere Alkoholika sind für alle Jugendlichen verboten.
- § 31 Abs. 2 JArbSchG — Arbeitgeber dürfen Jugendlichen keine verbotenen alkoholischen Getränke aushändigen.
- § 24a StVG — Im Straßenverkehr gilt ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit; ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor.
- § 15 Abs. 2 DGUV V1 — Beschäftigte dürfen sich durch Alkohol nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden.
Betriebliche Alkoholverbote: Arbeitgeber können Alkohol im Betrieb auch über gesetzliche Vorgaben hinaus einschränken — entweder durch den Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung. In mitbestimmten Betrieben hat der Betriebsrat dabei ein Mitspracherecht: Geht es um das Ordnungsverhalten der Beschäftigten, ist seine Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erforderlich. Bei Regelungen zur Unfallverhütung gilt § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Wichtig: Alkohol wirkt nicht nur während des Trinkens, sondern auch danach noch nach. Wer in der Freizeit zu viel trinkt, kann dadurch auch während der Arbeitszeit beeinträchtigt sein. Alkoholkrankheit ist in erster Linie ein menschliches Problem — eine Kündigung sollte daher immer das letzte Mittel sein, nachdem Hilfsangebote erfolglos geblieben sind.