In Kürze
Wer in einer Freistellungsphase ist – zum Beispiel beim Sabbatical oder Altersteilzeit – muss ein angemessenes Arbeitsentgelt erhalten. Es darf nicht zu stark vom vorherigen Verdienst abweichen, damit der Sozialversicherungsschutz erhalten bleibt.
Definition
Das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase gilt als angemessen, wenn es mindestens 70 % und höchstens 130 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Diese Regelung ist in § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV verankert.
Der Zweck dieser Regel ist zweifach: Einerseits soll der bisherige Lebensstandard in der Freistellungsphase in etwa gesichert bleiben. Andererseits soll verhindert werden, dass der Sozialversicherungsschutz nur mit sehr niedrigen Beiträgen aufrechterhalten wird.
Für die Berechnung des Vergleichswertes zählt das volle Bruttoarbeitsentgelt – ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze. Regelmäßig gewährte Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) werden einbezogen, sofern sie nicht auch in der Freistellungsphase weiter gezahlt werden. Beitragsfreie Zulagen oder Zuschläge sowie Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, verbilligtes Wohnen) bleiben bei der Berechnung außen vor.
Beginnt eine Beschäftigung direkt mit einer Freistellungsphase, wird das Entgelt der Freistellungsphase mit dem Entgelt der nachfolgenden Arbeitsphase verglichen.
Führen Änderungen der Beitragssätze oder Beitragsbemessungsgrenzen dazu, dass das ausgezahlte Entgelt die 70-%-Untergrenze oder die 130-%-Obergrenze leicht über- oder unterschreitet, ist das unschädlich – sofern die Abweichung ausschließlich auf die planmäßige Entnahme aus dem Wertguthaben zur Deckung des Arbeitgeberbeitragsanteils zurückzuführen ist.