Arbeitslosenversicherungsfreiheit

Arbeitslosenversicherungsfreiheit bedeutet, dass bestimmte Personengruppen nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Eine aktive Befreiung auf Antrag ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.

In Kürze

Arbeitslosenversicherungsfreiheit bedeutet, dass bestimmte Personengruppen nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Eine aktive Befreiung auf Antrag ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.

Definition

Grundsätzlich gilt: Wer als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ist in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Eine Befreiung davon ist kaum möglich. Das Gesetz legt jedoch in § 27 SGB III und § 28 SGB III fest, für welche Personengruppen von vornherein keine Versicherungspflicht besteht.

Geringfügige Beschäftigung (Minijob): Wer einen Minijob ausübt, ist nach § 27 Abs. 2 SGB III in der Regel arbeitslosenversicherungsfrei. Seit dem 1. Oktober 2022 gilt eine dynamische Verdienstgrenze, die sich am gesetzlichen Mindestlohn orientiert — aktuell liegt sie bei 520 Euro im Monat. Ausnahmen gelten zum Beispiel bei einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen einer Berufsausbildung, bei Kurzarbeit oder bei beruflicher Wiedereingliederung — hier bleibt die Versicherungspflicht bestehen.

Beschäftigung neben dem Arbeitslosengeldbezug: Wer Arbeitslosengeld bezieht und gleichzeitig arbeitet, ist nach § 27 Abs. 5 SGB III versicherungsfrei — aber nur, wenn die Beschäftigung weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Bei 15 Stunden oder mehr würde die Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinne entfallen.

Weitere versicherungsfreie Personengruppen sind nach § 28 SGB III:

  • Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
  • Personen mit festgestellter dauerhafter Leistungsminderung
  • Personen mit Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung eines ausländischen Trägers
  • Personen, denen eine Rente zuerkannt wurde
  • Seeleute unter bestimmten Voraussetzungen

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