In Kürze
Arbeitslosenversicherungsfreiheit bedeutet, dass bestimmte Personengruppen nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Eine aktive Befreiung auf Antrag ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.
Definition
Grundsätzlich gilt: Wer als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ist in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Eine Befreiung davon ist kaum möglich. Das Gesetz legt jedoch in § 27 SGB III und § 28 SGB III fest, für welche Personengruppen von vornherein keine Versicherungspflicht besteht.
Geringfügige Beschäftigung (Minijob): Wer einen Minijob ausübt, ist nach § 27 Abs. 2 SGB III in der Regel arbeitslosenversicherungsfrei. Seit dem 1. Oktober 2022 gilt eine dynamische Verdienstgrenze, die sich am gesetzlichen Mindestlohn orientiert — aktuell liegt sie bei 520 Euro im Monat. Ausnahmen gelten zum Beispiel bei einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen einer Berufsausbildung, bei Kurzarbeit oder bei beruflicher Wiedereingliederung — hier bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
Beschäftigung neben dem Arbeitslosengeldbezug: Wer Arbeitslosengeld bezieht und gleichzeitig arbeitet, ist nach § 27 Abs. 5 SGB III versicherungsfrei — aber nur, wenn die Beschäftigung weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Bei 15 Stunden oder mehr würde die Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinne entfallen.
Weitere versicherungsfreie Personengruppen sind nach § 28 SGB III:
- Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
- Personen mit festgestellter dauerhafter Leistungsminderung
- Personen mit Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung eines ausländischen Trägers
- Personen, denen eine Rente zuerkannt wurde
- Seeleute unter bestimmten Voraussetzungen