Arbeitslosenversicherung - Freiwillige

In Kürze

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung (Antragspflichtversicherung) ermöglicht bestimmten Personengruppen, sich auf eigenen Antrag in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. So bleibt der Schutz vor Arbeitslosigkeit auch außerhalb einer normalen Beschäftigung erhalten.

Definition

Wer nicht automatisch pflichtversichert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eintreten. Dieses sogenannte Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt.

Wer kann sich freiwillig versichern? Berechtigt sind vier Personengruppen:

  • Selbstständige, die mindestens 15 Stunden pro Woche tätig sind
  • Arbeitnehmer im Nicht-EU-Ausland (außerhalb von EU, EWR und Schweiz), die mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten und nicht entsandt wurden
  • Erziehende in Elternzeit nach § 15 BEEG, zum Beispiel bei Mehrlingen oder übertragener Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes
  • Personen in beruflicher Weiterbildung, die damit einen Aufstieg, Abschluss oder Berufswechsel anstreben

Welche Vorversicherungszeit ist nötig? Wer den Antrag stellt, muss entweder innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein — oder unmittelbar zuvor Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) gehabt haben.

Wichtige Frist: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit, der Elternzeit oder der Weiterbildung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist — wird sie versäumt, ist eine Versicherung nicht mehr möglich, auch wenn die Verspätung unverschuldet war.

Beginn und Ende: Das Versicherungsverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Es endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen, Arbeitslosengeld bezogen wird oder die Beiträge länger als drei Monate nicht gezahlt werden. Eine Kündigung ist frühestens nach fünf Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich.

Ruhen des Versicherungsverhältnisses: Tritt ein anderer Versicherungstatbestand ein — etwa eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug von Krankengeld — ruht die freiwillige Versicherung vorübergehend, ohne dass sie endet. Ein Minijob hat dagegen keine Auswirkung.