In Kürze
Die Arbeitslosenversicherung schützt Arbeitnehmer finanziell, wenn sie ihren Job verlieren. Sie ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und wird durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert.
Definition
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind, in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte. Auch Auszubildende sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind versichert.
Arbeitsunfähige Arbeitnehmer zahlen weiterhin Beiträge, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen. Wie in der Krankenversicherung gilt eine Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge berechnet werden.
Nur wer tatsächlich versicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch auf Leistungen. Wurden Beiträge irrtümlich gezahlt, obwohl keine Versicherungspflicht bestand, entsteht daraus kein Leistungsanspruch — auch dann nicht, wenn die fehlerhafte Zahlung bei Betriebsprüfungen nicht beanstandet wurde.
Für Auszubildende mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 325 Euro trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.
Freiwillige Versicherung: Selbstständige und deutsche Arbeitnehmer, die außerhalb der EU tätig sind, können sich nach § 28a SGB III freiwillig versichern. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 25, 26 SGB III – Versicherungspflicht
- § 27, 28 SGB III – Versicherungsfreiheit
- § 28a SGB III – Freiwillige Weiterversicherung
- § 342 SGB III – Beitragssatz
- § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV – Alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber bei Auszubildenden