In Kürze
Altersteilzeitarbeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte zu reduzieren und so schrittweise in den Ruhestand zu wechseln. Die rechtliche Grundlage bildet das Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
Definition
Altersteilzeitarbeit ist ein arbeitsrechtliches Modell zur zeitlich befristeten Reduzierung der Arbeitszeit älterer Arbeitnehmer. Sie liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit für einen festgelegten Zeitraum durchschnittlich halbiert wird und der Arbeitnehmer dabei weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt. Das Arbeitsverhältnis besteht während der gesamten Laufzeit mit angepassten Hauptleistungspflichten fort.
Die Vereinbarung muss mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann. Die Höchstdauer endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze, da danach Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung eintritt.
Damit Altersteilzeit nach dem AltTZG anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestalter: Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.
- Vorherige Beschäftigung: In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgewiesen werden.
- Aufstockung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt um mindestens 20 % aufstocken und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlen (§ 3 AltTZG).
- Tarifliche oder betriebliche Grundlage: Seit 2010 ist Altersteilzeit nur möglich, wenn sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Die Altersteilzeit kann in zwei Modellen vereinbart werden:
- Teilzeitmodell: Die Arbeitszeit wird gleichmäßig über den gesamten Zeitraum reduziert.
- Blockmodell: In einer ersten Phase wird die volle Arbeitszeit geleistet, in einer zweiten Phase erfolgt vollständige Freistellung. Ohne tarifliche Regelung ist die Dauer auf bis zu drei Jahre begrenzt; mit entsprechender tarifvertraglicher Grundlage sind längere Zeiträume möglich.
Altersteilzeitarbeit entsteht ausschließlich durch eine individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht. Sie ist zwingend auf den rentennahen Übergang ausgerichtet und damit klar von sonstiger Teilzeitarbeit abzugrenzen.
Wichtige gesetzliche Grundlagen:
- § 2 AltTZG – Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
- § 3 AltTZG – Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers
- § 8 SGB IV – Grenze zur geringfügigen Beschäftigung