Altersteilzeitarbeit - Beiträge

In Kürze

Bei der Altersteilzeitarbeit gelten besondere Regeln für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Neben dem reduzierten Arbeitsentgelt spielt vor allem der steuerfreie Aufstockungsbetrag eine wichtige Rolle.

Definition

Grundlage für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das tatsächlich gezahlte Altersteilzeitarbeitsentgelt. Steuer- und beitragsfreie Schichtzulagen bleiben auch dann beitragsfrei, wenn sie zeitversetzt in der Freistellungsphase ausgezahlt werden.

Aufstockungsbetrag: Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum reduzierten Gehalt einen Aufstockungsbetrag. Dieser ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und zählt daher nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die Steuerfreiheit gilt auch für tarifvertraglich höhere Aufstockungsbeträge — solange das Nettogehalt zusammen mit dem Aufstockungsbetrag monatlich 100 % des üblichen Nettoarbeitslohns nicht übersteigt.

Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge: Wer Altersteilzeit mit Aufstockungsbetrag bezieht, hat Anspruch auf eine bessere Rentenabsicherung. Dafür wird als beitragspflichtige Einnahme mindestens 80 % des sogenannten Regelarbeitsentgelts angesetzt — begrenzt auf den Unterschied zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt. Diese zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge trägt allein der Arbeitgeber. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) bleibt bei dieser Berechnung außen vor.

Sachbezüge: Erhalten Arbeitnehmer neben dem Gehalt auch Sachleistungen (z. B. Dienstwagen, Werkswohnung), werden diese bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge einbezogen. Entfällt der Sachbezug — etwa in der Freistellungsphase des Blockmodells — wird er auch nicht mehr berücksichtigt.

Entgeltumwandlung: Arbeitnehmer können nach § 1a Abs. 1 BetrAVG auch während der Altersteilzeit Teile ihres Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Die umgewandelten Beträge sind unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei. Im Blockmodell muss die Entgeltumwandlung spätestens im letzten Monat der Arbeitsphase beginnen, damit sie auch in der Freistellungsphase beitragsfrei fortgeführt werden kann. Eine ausschließlich in der Freistellungsphase vorgenommene Entgeltumwandlung gilt als sogenannter Störfall und löst eine gesonderte Beitragsberechnung aus.

Wichtige gesetzliche Grundlagen im Überblick:

  • § 3 Nr. 28 EStG — Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags
  • § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG — Progressionsvorbehalt
  • § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV — Abgrenzung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
  • § 1a Abs. 1 BetrAVG — Anspruch auf Entgeltumwandlung
  • § 3 Nr. 63 EStG — Steuerfreiheit von Entgeltumwandlungsbeiträgen
  • § 23b SGB IV — Wertguthaben und Störfall