Arbeitsdirektor

Der Arbeitsdirektor ist ein gleichberechtigtes Mitglied der Unternehmensleitung und verantwortet dort Personal- und Sozialangelegenheiten. Seine Bestellung ist in bestimmten mitbestimmten Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben.

In Kürze

Der Arbeitsdirektor ist ein gleichberechtigtes Mitglied der Unternehmensleitung und verantwortet dort Personal- und Sozialangelegenheiten. Seine Bestellung ist in bestimmten mitbestimmten Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben.

Definition

Der Arbeitsdirektor ist kein eigenständiges Organ, sondern Teil der Unternehmensleitung — also Vorstandsmitglied in einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer in einer GmbH. Er ist gleichberechtigt mit den übrigen Mitgliedern und an die gemeinsame Geschäftsordnung des Vorstands gebunden.

Die gesetzliche Pflicht zur Bestellung ist an zwei Stellen geregelt:

  • § 13 Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) — gilt für Unternehmen der Eisen- und Stahlerzeugung mit in der Regel mehr als 1.000 Arbeitnehmern.
  • § 33 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) — gilt für alle anderen Wirtschaftszweige mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern.

Die Bestellung erfolgt durch den Aufsichtsrat nach den für Organmitglieder geltenden gesetzlichen Verfahren. Im Montanbereich gilt eine Besonderheit: Der Arbeitsdirektor darf nicht gegen die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewählt werden. In der Praxis werden dort deshalb fast immer Arbeitnehmervertreter in dieses Amt berufen. In anderen Branchen gelten diese strengen Vorgaben nicht — die Wahl läuft wie bei jedem anderen Vorstandsmitglied ab.

Zu den typischen Aufgaben des Arbeitsdirektors gehören:

  • Personalpolitik und allgemeine Personalwirtschaft
  • Berufliche Aus- und Fortbildung
  • Betriebliches Sozialwesen
  • Arbeitssicherheit und Betriebsmedizin
  • Mitbestimmungsangelegenheiten

Aus organisatorischen Gründen kann das Personalressort mit einem anderen Ressort zusammengelegt werden — das ist besonders in mittleren Unternehmen üblich. In der betrieblichen Praxis ist der Arbeitsdirektor zentraler Ansprechpartner für kollektive arbeitsrechtliche Angelegenheiten.

Der Begriff begründet keinen eigenständigen arbeitsrechtlichen Anspruch und ist vom allgemeinen Personalmanagement ohne Organstellung abzugrenzen.

Wissensdatenbank

Fragen & Antworten

rund um die Mitbestimmung

Zur Wissensdatenbank