In Kürze
Der Arbeitsdirektor ist eine gesetzlich verankerte Leitungsfunktion für Personal- und Sozialangelegenheiten. Er gehört stets dem vertretungsberechtigten Leitungsorgan eines mitbestimmten Unternehmens an.
Definition
Der Arbeitsdirektor ist ein arbeitsrechtliches Organmitglied in gesetzlich mitbestimmten Unternehmen. Er ist gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung.
Die Zuständigkeit umfasst Personal- und Sozialangelegenheiten. Dazu gehört die strategische Verantwortung für Personalpolitik, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten auf Leitungsebene.
Der Arbeitsdirektor gehört dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Leitungsorgan vollständig und mit gleichen Rechten an. Die Stellung liegt vor, wenn das Unternehmen den gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen unterfällt und die Funktion organisatorisch zugewiesen ist.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- § 33 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
- § 13 Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG)
Die Bestellung erfolgt durch den Aufsichtsrat nach den für Organmitglieder geltenden gesetzlichen Verfahren. Im Montanbereich ist die Bestellung an die Zustimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gebunden.
Der Begriff begründet keinen eigenständigen arbeitsrechtlichen Anspruch. Die Funktion ist vom allgemeinen Personalmanagement ohne Organstellung abzugrenzen.
In der betrieblichen Praxis ist der Arbeitsdirektor zentraler Ansprechpartner für kollektive arbeitsrechtliche Angelegenheiten.