Anschaffungskosten

Anschaffungskosten erfassen alle Aufwendungen, die ein Unternehmen zahlt, um einen Gegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen. Sie bilden die Grundlage für die Bilanzierung und die steuerliche Abschreibung.

In Kürze

Anschaffungskosten erfassen alle Aufwendungen, die ein Unternehmen zahlt, um einen Gegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen. Sie bilden die Grundlage für die Bilanzierung und die steuerliche Abschreibung.

Definition

Anschaffungskosten ist ein handelsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnen die Summe aller Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Rechtsgrundlage ist § 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB).

Anschaffungskosten umfassen nicht nur den reinen Kaufpreis, sondern auch alle Nebenkosten, die sich eindeutig dem jeweiligen Gegenstand zuordnen lassen. Beim Kauf eines Grundstücks zählen beispielsweise folgende Posten dazu:

  • Kaufpreis
  • Grunderwerbsteuer
  • Notarkosten
  • Maklergebühren
  • Übernommene Schulden des Verkäufers

Werden nach dem Kauf Preisnachlässe, Rabatte, Skonti oder Boni gewährt, verringern diese die ursprünglichen Anschaffungskosten – und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

Ein Gegenstand gilt als angeschafft, sobald Nutzen, Lasten und Risiken auf den Käufer übergehen. Ab diesem Zeitpunkt muss er in der Bilanz erfasst werden. Dient er dem Unternehmen über das laufende Geschäftsjahr hinaus, müssen die Anschaffungskosten aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern besteht ein Wahlrecht.

Was gehört nicht zu den Anschaffungskosten? Laufende Reparaturen und Maßnahmen, die einen Gegenstand lediglich auf den neuesten Stand bringen, sind keine Anschaffungskosten. Sie gelten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Anders verhält es sich, wenn ein Gegenstand ergänzt oder in seiner Funktion verbessert wird: Dann entstehen nachträgliche Anschaffungskosten, die aktiviert werden müssen. Sie erhöhen den Buchwert und die Abschreibungsbasis – gegebenenfalls ist auch die Restnutzungsdauer neu zu schätzen.

Abzugrenzen sind Anschaffungskosten von Herstellungskosten, die auf die eigenständige Erstellung oder wesentliche Erweiterung eines Wirtschaftsguts gerichtet sind. Anschaffungskosten begründen keinen eigenständigen Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen.

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