Amtspflichtverletzung

In Kürze

Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied gegen seine gesetzlichen Pflichten im Amt verstößt. Bei groben Verstößen kann ein Ausschluss aus dem Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragt werden.

Definition

Betriebsratsmitglieder — auch Ersatzmitglieder — müssen während ihrer Amtsausübung bestimmte Pflichten einhalten. Dazu gehören zum Beispiel die Schweigepflicht über personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten sowie das Verbot, das Amt für eigene Interessen zu missbrauchen.

Wer gegen diese Pflichten verstößt, begeht eine Amtspflichtverletzung. Keine Amtspflichtverletzung liegt dagegen vor, wenn ein Mitglied eine übertragene Aufgabe nicht rechtzeitig erledigt, solange daraus keine weiteren Nachteile entstehen.

Wichtig: Übliche arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung oder Kündigung sind bei reinen Amtspflichtverletzungen nicht zulässig. Das Gremium selbst kann Mitglieder weder abmahnen noch kündigen.

Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG

Bei groben und schuldhaften — also vorsätzlichen oder grob fahrlässigen — Amtspflichtverletzungen kann beim Arbeitsgericht der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat beantragt werden. In besonders schweren Fällen ist sogar die Auflösung des gesamten Betriebsrats möglich.

Antragsberechtigt sind:

  • mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
  • der Arbeitgeber
  • eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
  • der Betriebsrat selbst (per ordentlichem Beschluss)

Beispiele für grobe Amtspflichtverletzungen einzelner Mitglieder sind wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen, Diffamierungen oder unberechtigte Einsicht in Personalakten. Beim gesamten Gremium kann etwa die dauerhafte Verweigerung von Betriebsversammlungen als grobe Pflichtverletzung gelten.

Wichtige Einschränkungen

Ein Ausschluss ist nur möglich, solange die laufende Amtszeit des Betriebsrats noch besteht. Wird das betreffende Mitglied vor einer Entscheidung des Gerichts in einen neu gewählten Betriebsrat gewählt, kann es für Verstöße aus der alten Amtszeit nicht mehr ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss wird erst durch eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts wirksam. Ein vorläufiger Ausschluss im Eilverfahren ist nach dem Wortlaut des § 23 BetrVG grundsätzlich nicht vorgesehen.

Weitere mögliche Folgen

Neben dem Ausschlussverfahren kann der Arbeitgeber bei bestimmten Verstößen — etwa gegen die Geheimhaltungspflicht oder bei geschäftsschädigenden Behauptungen — einen Unterlassungsantrag gerichtlich durchsetzen oder strafrechtliche Schritte einleiten.