In Kürze
Eine Anwesenheitsprämie kann der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen kürzen. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung ist eine Kürzung in den meisten Fällen nicht erlaubt.
Definition
Anwesenheitsprämien sollen sicherstellen, dass Arbeitsplätze besetzt sind. Wer fehlt, soll die Prämie ganz oder teilweise verlieren – so die Idee. Doch das Arbeitsrecht setzt dem klare Grenzen.
Kürzung bei Krankheit: Seit Einführung von § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist grundsätzlich anerkannt, dass Arbeitgeber Anwesenheitsprämien bei krankheitsbedingten Fehlzeiten kürzen dürfen – aber nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dabei darf eine geringe Fehlzeit nicht zum vollständigen Verlust der Prämie führen; es gilt nur eine anteilige Kürzung.
Kürzung bei Urlaub: Berechtigter Urlaub darf nicht zu einer Kürzung der Prämie führen. Wer seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch nimmt, darf dafür nicht bestraft werden. Das wäre ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Die Prämie zählt in diesem Fall nach § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zum Urlaubsentgelt.
Weitere unverschuldete Fehlzeiten: Auch bei Mutterschutzfristen, Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst sowie gesetzlichen oder tariflichen Freistellungen ist eine Kürzung nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Laufend gezahlte Prämien gehören häufig zum fortzuzahlenden Entgelt und können dann nicht gekürzt werden. Einmalige Prämien lassen sich je nach Einzelfall leichter kürzen – vor allem dann, wenn der Arbeitgeber in dieser Zeit kein Entgelt zahlen muss.
Verschuldete Fehlzeiten: Bei selbst verschuldeten Abwesenheiten – etwa unentschuldigtem Fehlen, Arbeitsverweigerung oder eigenmächtiger Urlaubsverlängerung – hat der Arbeitgeber ein stärkeres Interesse an einer Kürzung. Auch hier gilt jedoch: Ohne eine entsprechende Vereinbarung darf er weder laufende noch einmalige Prämien einfach streichen. Bei laufenden Prämien, die tagesgenau für jeden Anwesenheitstag gezahlt werden, entsteht für tatsächlich fehlende Tage von vornherein kein Anspruch.
Zusammengefasst gelten folgende Grundsätze:
- Keine Vereinbarung, keine Kürzung – ohne individual- oder kollektivrechtliche Grundlage ist eine Kürzung grundsätzlich ausgeschlossen.
- Laufende Prämien können je nach Sachverhalt zum fortzuzahlenden Entgelt gehören und sind dann nicht kürzungsfähig.
- Einmalige Prämien lassen sich unter Umständen leichter kürzen.
- Zeiten ohne Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber erlauben eher eine wirksame Kürzungsvereinbarung.