Arbeitssicherheitsgesetz

In Kürze

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen und – ab 21 Beschäftigten – einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten.

Definition

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bildet die gesetzliche Grundlage für die betriebliche Arbeitsschutzorganisation in Deutschland. Es legt fest, wie Arbeitgeber den Schutz ihrer Beschäftigten vor Unfällen und gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz organisieren müssen.

Ziel des Gesetzes ist es, dass Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsregeln passend zu den jeweiligen betrieblichen Bedingungen angewendet werden, aktuelle arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse einfließen und Schutzmaßnahmen möglichst wirksam umgesetzt werden (§ 1 ASiG).

Das ASiG regelt im Einzelnen folgende Bereiche:

  • §§ 2–4 ASiG – Bestellung, Aufgaben und Qualifikation von Betriebsärzten
  • §§ 5–7 ASiG – Bestellung, Aufgaben und Qualifikation von Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • §§ 9–10 ASiG – Zusammenarbeit dieser Fachleute mit dem Betriebsrat und untereinander
  • § 11 ASiG – Bildung und Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses (ab mehr als 20 Beschäftigten)
  • §§ 12–13 ASiG – Behördliche Kontrollrechte
  • § 19 ASiG – Nutzung überbetrieblicher Dienste

Das ASiG ist ein Rahmengesetz: Es gibt den grundsätzlichen Rahmen vor, der durch weitere Vorschriften – etwa die DGUV Vorschrift 2 – konkret ausgefüllt wird.