Arbeitsunfähigkeit

In Kürze

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand wegen einer Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung ausüben kann. Sie wird ärztlich festgestellt und ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Definition

Ein Arzt stellt Arbeitsunfähigkeit fest, indem er den körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitszustand des Patienten bewertet. Dabei fragt er gezielt nach der ausgeübten Tätigkeit und deren Anforderungen. Zwischen der Erkrankung und der Unfähigkeit, die Arbeit fortzuführen, muss ein erkennbarer Zusammenhang bestehen.

Die Feststellung erfolgt auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Diese kann als Erst- oder Folgebescheinigung ausgestellt werden. Eine Erstbescheinigung ist immer dann nötig, wenn Arbeitsunfähigkeit erstmals festgestellt wird oder nach einer zwischenzeitlichen Arbeitsfähigkeit erneut eintritt. Dauert die Erkrankung länger an als zunächst bescheinigt, stellt der Arzt eine Folgebescheinigung aus.

Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit darf in der Regel für höchstens zwei Wochen, in Einzelfällen für bis zu einem Monat im Voraus bescheinigt werden. Eine rückwirkende Bescheinigung ist nur ausnahmsweise und in der Regel für maximal drei Tage zulässig.

Krankschreibung per Telefon oder Video: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Krankschreibung auch ohne persönlichen Arztbesuch möglich. Telefonisch kann eine Erstbescheinigung für bis zu 5 Kalendertage ausgestellt werden, wenn die Erkrankung keine schwere Symptomatik aufweist und der Patient der Praxis bereits bekannt ist. Per Videosprechstunde ist eine Krankschreibung von bis zu 3 Tagen (bei unbekannten Patienten) bzw. bis zu 7 Tagen (bei bekannten Patienten) möglich, sofern keine körperliche Untersuchung erforderlich ist.

Für Arbeitslose gilt ein anderer Maßstab: Sie gelten als arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in dem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Die frühere Tätigkeit spielt dabei keine Rolle.

Für Empfänger von Bürgergeld (SGB II) gilt Arbeitsunfähigkeit, wenn sie krankheitsbedingt nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Relevante gesetzliche Grundlagen:

  • § 295 SGB V – Pflicht zur Angabe aller aktuellen Diagnosen auf der AU-Bescheinigung
  • § 4 AU-Richtlinie – Regelungen zur Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
  • § 5 AU-Richtlinie – Maximaldauer der Attestierung und Rückdatierungsregelung
  • § 2 Abs. 3 AU-Richtlinie – Bewertungsmaßstab für Arbeitslose
  • § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III – Vorläufige Entscheidungen beim Arbeitslosengeld