In Kürze
Der Arbeitskampf bezeichnet kollektive Maßnahmen wie Streik oder Aussperrung, mit denen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite tarifliche Ziele durch wirtschaftlichen Druck durchsetzen. Während eines Arbeitskampfs wird in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt, die Sozialversicherung läuft jedoch unter bestimmten Bedingungen weiter.
Definition
Ein Arbeitskampf ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für koordinierte, nach außen erkennbare Maßnahmen zur planmäßigen Störung betrieblicher Abläufe. Ziel ist die Durchsetzung tariflich regelbarer Forderungen. Typische Formen sind der Streik (Arbeitnehmer legen die Arbeit nieder) und die Aussperrung (Arbeitgeber verweigern die Beschäftigung).
Rechtliche Grundlage ist die Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Die Maßnahmen müssen einem Tarifkonflikt zugeordnet und einer tariffähigen Koalition zurechenbar sein. Voraussetzung ist außerdem das Fehlen eines wirksamen Tarifvertrags mit entgegenstehender Friedenspflicht. Ein individueller Anspruch auf Durchführung oder Teilnahme am Arbeitskampf besteht nicht.
Abzugrenzen ist der Arbeitskampf von einseitigen innerbetrieblichen Konflikten ohne kollektiven Tarifbezug.
Sozialversicherung im Arbeitskampf
Während eines Arbeitskampfs wird in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt. Für die Sozialversicherung gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV: Ein Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsentgelt besteht längstens einen Monat fort — unabhängig davon, ob der Arbeitskampf rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Das gilt für alle Zweige der Sozialversicherung.
Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung über diesen einen Monat hinaus bis zum Ende des Arbeitskampfes erhalten. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung endet die Versicherungspflicht dagegen nach einem Monat.
Bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf endet die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Ablauf eines Monats.
Arbeitslosengeld und Neutralitätsgebot
Für das Arbeitslosengeld gilt ein besonderes Neutralitätsgebot: Die Bundesagentur für Arbeit darf keine Seite im Arbeitskampf bevorzugen. Deshalb ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer, die selbst streiken oder ausgesperrt sind. Auch mittelbar betroffene Arbeitnehmer — etwa in der Zulieferindustrie — können betroffen sein.
Ob das Arbeitslosengeld ruht, entscheidet der Neutralitätsausschuss der Bundesagentur für Arbeit.