In Kürze
Der Betriebsrat hat im Bereich Arbeitsschutz und Unfallverhütung umfangreiche Informations- und Beteiligungsrechte. Der Arbeitgeber muss ihn rechtzeitig einbeziehen — bei Unfällen, Schutzrichtlinien und der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
Definition
Nach § 89 Abs. 2, 4 und 5 BetrVG müssen der Arbeitgeber und die zuständigen Stellen den Betriebsrat in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung hinzuziehen. Zuständige Stellen sind unter anderem staatliche Arbeitsschutzbehörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (vor allem Berufsgenossenschaften) sowie weitere Stellen wie Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Der Betriebsrat muss bei Unfalluntersuchungen und allen damit verbundenen Erörterungen einbezogen werden. Dazu gehört auch die vollständige Vorlage aller relevanten Dokumente. Die Informationspflicht umfasst nicht nur Unfälle der eigenen Belegschaft, sondern auch solche von Leiharbeitnehmern, die sich auf dem Betriebsgelände ereignen. Sie bezieht sich außerdem nicht nur auf vergangene, sondern auch auf möglicherweise künftige Unfälle.
Bei der Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzrichtlinien — ob für den gesamten Betrieb oder einzelne Arbeitsplätze — ist der Betriebsrat so frühzeitig zu beteiligen, dass er noch Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgebers nehmen kann. Fehlt dem Betriebsrat das nötige Fachwissen, darf er sich von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten lassen.
Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, den Betriebsrat über alle Auflagen und Anordnungen der zuständigen Behörden im Bereich Arbeitsschutz zu informieren.
In Unternehmen mit üblicherweise mehr als 20 Beschäftigten schreibt § 22 Abs. 1 SGB VII vor, dass der Betriebsrat bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten zu beteiligen ist. Das bedeutet mehr als eine bloße Anhörung: Arbeitgeber und Betriebsrat müssen die Bestellung — und auch eine mögliche Abberufung — rechtzeitig und eingehend gemeinsam erörtern.