Arbeitsschutz

In Kürze

Arbeitsschutz bezeichnet alle gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers, die Leben, Gesundheit und Arbeitskraft seiner Beschäftigten schützen. Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sie selbst einfordert.

Definition

Aus jedem Arbeitsverhältnis ergibt sich für den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Ein großer Teil des Arbeitsschutzes ist jedoch im öffentlichen Recht geregelt — der Arbeitgeber kann diese Pflichten also weder vertraglich ausschließen noch kann der Arbeitnehmer auf sie verzichten.

Der Arbeitsschutz gliedert sich in drei Bereiche:

  • Arbeitsvertragsschutz – schützt Arbeitnehmer durch Regelungen in der Gewerbeordnung und im Heimarbeitsgesetz sowie durch besonderen Schutz für Jugendliche (JArbSchG), Schwangere (MuSchG) und schwerbehinderte Menschen (SGB IX).
  • Betriebs- oder Gefahrenschutz – schützt Körper, Gesundheit und Leben am Arbeitsplatz, etwa durch Regelungen zu Maschinensicherheit, Arbeitsmedizin und Ergonomie; geregelt u. a. im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Kollektive Schutzmaßnahmen haben dabei Vorrang vor individuellen.
  • Arbeitszeitschutz – regelt Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit; geregelt im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Für die Überwachung des Arbeitsschutzes sind zwei Bereiche zuständig: der staatliche Arbeitsschutz (z. B. Gewerbeaufsicht, Ordnungsämter) und der berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutz durch die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Beide können Auflagen erteilen, Bußgelder verhängen und im Extremfall sogar die Schließung eines Betriebes anordnen.