In Kürze
Der Arbeitgeberzuschuss ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers neben dem Arbeitsentgelt für bestimmte gesetzlich definierte Aufwendungen. Besonders wichtig ist er für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind und Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen haben.
Definition
Der Arbeitgeberzuschuss ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur ergänzenden Finanzierung bestimmter Arbeitnehmeraufwendungen. Er wird zweckgebunden zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt und begründet keine unmittelbare Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung — er ist damit klar vom laufenden Arbeitsentgelt abzugrenzen.
Voraussetzungen sind ein bestehendes Arbeitsverhältnis, ein gesetzlich begünstigter Aufwendungsbereich und eine arbeitgeberseitige Leistungserbringung. Außerhalb gesetzlicher Tatbestände besteht kein allgemeiner Anspruch auf freiwillige Zusatzleistungen.
Rechtsgrundlagen ergeben sich je nach Zuschussart insbesondere aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie — für Zuschüsse während gesetzlicher Schutzfristen — aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Der wichtigste Anwendungsfall ist der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V. Anspruch haben Arbeitnehmer, die nur deshalb nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, weil ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Im Jahr 2025 beträgt diese Grenze 73.800 Euro (allgemeine Grenze) bzw. 66.150 Euro (besondere Grenze).
Den Zuschuss erhalten sowohl Arbeitnehmer, die freiwillig in der GKV versichert sind, als auch solche mit einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Anspruch besteht außerdem für Arbeitnehmer, die auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden — etwa weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben wurde oder ihre Arbeitszeit reduziert wurde.
Seit dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag in der GKV je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Für freiwillig GKV-Versicherte fließt daher die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in den Zuschuss ein. Privat Versicherte erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berücksichtigt.
Auch Personen im Freiwilligendienst (z. B. Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst), die im Ausnahmefall freiwillig krankenversichert sind, haben Anspruch auf einen entsprechenden Zuschuss ihres Trägers — in der Höhe des Betrags, den ein Arbeitgeber bei bestehender Versicherungspflicht zahlen müsste.
Weitere häufige Anwendungsbereiche des Arbeitgeberzuschusses umfassen:
- Pflegeversicherung
- Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld)
- Sonstige gesetzlich geregelte Zuschüsse
Die praktische Bedeutung des Arbeitgeberzuschusses liegt vor allem in seiner sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Einordnung. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Zweckbestimmung und den individuellen Merkmalen des Beschäftigungsverhältnisses.