Arbeitsgerichtsprozess - Gerichtlicher Vergleich

In Kürze

Ein gerichtlicher Vergleich (auch Prozessvergleich) beendet einen laufenden Rechtsstreit, indem sich beide Seiten gegenseitig nachgeben und eine Einigung schließen. Der Richter muss diese Einigung zwingend protokollieren.

Definition

Grundsätzlich gibt es drei Wege, einen Vergleich zu schließen: außergerichtlich, als Anwaltsvergleich oder als gerichtlicher Vergleich. Der gerichtliche Vergleich findet während eines laufenden Prozesses statt und beendet diesen unmittelbar.

Der Vergleich kann in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden. Möglich ist auch, dass das Gericht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den beide Seiten dann schriftlich annehmen können.

Wichtig zum Inhalt: Ein Vergleich darf nur Rechte umfassen, über die die Parteien frei verfügen können. Bei tariflich geregelten Ansprüchen gilt eine Besonderheit: Gemäß § 4 Abs. 4 TVG kann auf tariflich entstandene Rechte im Vergleich nur dann verzichtet werden, wenn die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich billigen.

Laufen während Vergleichsverhandlungen Ausschlussfristen, kommen diese für die Dauer der Verhandlungen zum Stillstand — Arbeitnehmer verlieren ihre Ansprüche also nicht allein deshalb, weil sie verhandeln.

Die zentralen gesetzlichen Grundlagen sind:

  • § 57 Abs. 2 ArbGG – Protokollierungspflicht des Richters im Arbeitsgerichtsverfahren
  • § 779 BGB – allgemeine Definition und Voraussetzungen des Vergleichs