In Kürze
Auszubildende in Pflegeberufen durchlaufen eine generalistische Ausbildung aus Theorie und Praxis. Sie sind sozialversicherungspflichtig und haben Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung.
Definition
Die Ausbildung in Pflegeberufen verbindet Unterricht an einer Pflegeschule mit praktischer Tätigkeit in Pflegeeinrichtungen. Insgesamt umfasst sie 2.100 Stunden Theorie und 2.500 Stunden Praxis. Etwa 1.200 Stunden der Praxis müssen als Pflichteinsätze in verschiedenen Einrichtungen – zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ambulanten Pflegediensten – absolviert werden.
Im dritten Ausbildungsjahr ist eine Spezialisierung auf Kinderkrankenpflege oder Altenpflege möglich. Die Pflegeschule koordiniert die gesamte Ausbildung und begleitet die Auszubildenden auch während der Praxisphasen. Den Ausbildungsvertrag schließen Auszubildende mit dem Träger der praktischen Ausbildung, der auch die Ausbildungsvergütung zahlt.
Sozialversicherung: Alle Auszubildenden in der generalistischen Pflegeausbildung sind vollständig sozialversicherungspflichtig. Dies regelt ausdrücklich § 19 Abs. 1 Satz 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 SGB IV. Die Versicherungspflicht gilt in allen Zweigen:
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – Krankenversicherung
- § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI – Pflegeversicherung
- § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – Rentenversicherung
- § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III – Arbeitslosenversicherung
Der Träger der praktischen Ausbildung berechnet und zahlt die Beiträge an die zuständige Krankenkasse. Zusätzlich fallen die Umlage für Mutterschaft (U2), gegebenenfalls die Umlage für Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) sowie die Insolvenzgeldumlage an.
Finanzierung: Die Ausbildungskosten werden über einen Fonds finanziert, den die Bundesländer einrichten. Alle Pflegeeinrichtungen – auch solche ohne eigene Ausbildungsplätze – werden über ein Umlageverfahren beteiligt. Zusätzlich tragen die Bundesländer sowie gesetzliche und private Pflegekassen zur Finanzierung bei.