In Kürze
Wer eine Ausbildung absolviert, die schulische und praktische Phasen verbindet, einen Ausbildungsvertrag hat und eine Vergütung erhält, ist seit dem 1. Juli 2020 sozialversicherungspflichtig — genau wie andere Auszubildende auch.
Definition
Bei praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen wechseln sich Phasen des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung ab. Typische Beispiele sind bestimmte Gesundheitsberufe oder — je nach Bundesland — die Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher.
Damit diese Auszubildenden in der Sozialversicherung nicht schlechter gestellt sind als andere Azubis, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2020 eine klare Regelung eingeführt. Seitdem gelten sie als zur Berufsausbildung Beschäftigte und unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Drei Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Die Ausbildung umfasst sowohl schulische als auch praktische Abschnitte.
- Es wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen.
- Es besteht ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung — auch während der schulischen Phasen.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in folgenden Vorschriften:
- § 5 Abs. 4a SGB V (Krankenversicherung)
- § 1 Satz 5 SGB VI (Rentenversicherung)
- § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III (Arbeitslosenversicherung)
Die Regelung gilt grundsätzlich für Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen wurden.