In Kürze
Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat zwingend anhören. Fehlt diese Anhörung, ist die Kündigung unwirksam — unabhängig davon, ob sie inhaltlich gerechtfertigt wäre.
Definition
Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig anbietet, es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Auch bei dieser Kündigungsform muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Der Arbeitgeber muss dabei nicht nur die Kündigungsgründe mitteilen, sondern auch das neue Änderungsangebot.
Führt die Änderungskündigung gleichzeitig zu einer Versetzung, Ein- oder Umgruppierung, greift zusätzlich § 99 BetrVG: In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber dann auch die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser personellen Einzelmaßnahme einholen.
Der Betriebsrat kann einer ordentlichen Änderungskündigung innerhalb einer Woche widersprechen, zum Beispiel wenn soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl nicht beachtet wurden oder eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle möglich wäre (§ 102 Abs. 3 BetrVG).
Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder fehlenden Anhörung hängen davon ab, wie der betroffene Arbeitnehmer reagiert:
- Arbeitnehmer lehnt das Änderungsangebot ab und klagt: Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam — der Arbeitnehmer gewinnt den Prozess allein wegen der fehlenden Anhörung.
- Arbeitnehmer nimmt das Angebot vorbehaltlos an: Die fehlende Anhörung spielt keine Rolle mehr; das Arbeitsverhältnis wird zu den neuen Bedingungen fortgesetzt.
- Arbeitnehmer nimmt unter Vorbehalt an und klagt: Stellt das Gericht die Unwirksamkeit fest, gelten die alten Arbeitsbedingungen rückwirkend weiter; der Arbeitgeber muss Vergütungsdifferenzen nachzahlen.
- Arbeitnehmer unternimmt nichts: Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Wochen Klage erhoben wird.
Kurz gesagt: Eine fehlende Betriebsratsanhörung wirkt sich nicht in jedem Fall aus. Entscheidend ist, ob und wie der Arbeitnehmer auf die Änderungskündigung reagiert.