In Kürze
Bei einer Änderungskündigung hat ein Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende eines Kündigungsschutzprozesses. Entscheidend ist, ob der Betriebsrat widersprochen hat und ob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Definition
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, mit der der Arbeitgeber gleichzeitig anbietet, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Der Arbeitnehmer kann dieses Angebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen.
Nach § 102 Abs. 5 BetrVG muss der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigen, wenn der Betriebsrat der Kündigung fristgerecht widersprochen hat und der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erhoben hat. Dieser Anspruch passt bei einer Änderungskündigung jedoch nicht in jedem Fall.
Je nachdem, wie der Arbeitnehmer auf das Änderungsangebot reagiert, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen:
- Annahme unter Vorbehalt mit Kündigungsschutzklage: Der Arbeitnehmer arbeitet zu den geänderten Bedingungen weiter; der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG greift nicht, weil das Arbeitsverhältnis bereits läuft.
- Annahme unter Vorbehalt ohne Kündigungsschutzklage: Der Vorbehalt erlischt nach § 7 KSchG; der Arbeitnehmer muss dauerhaft zu den geänderten Bedingungen weiterarbeiten.
- Annahme ohne Vorbehalt: Es kommt eine Vertragsänderung zustande; ein Weiterbeschäftigungsanspruch scheidet aus.
- Ablehnung ohne Kündigungsschutzklage: Die Kündigung gilt nach § 7 KSchG als wirksam; das Arbeitsverhältnis endet.
- Ablehnung mit Kündigungsschutzklage: Aus der Änderungskündigung wird eine Beendigungskündigung; der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG greift vollständig.
Der Widerspruch des Betriebsrats allein reicht also nicht aus. Der Arbeitnehmer muss selbst aktiv werden und rechtzeitig Klage erheben, damit der Weiterbeschäftigungsanspruch entsteht. Ohne Kündigungsschutzklage bleibt auch ein Widerspruch des Betriebsrats wirkungslos.