Auslandsaufenthalt - Leistungen

In Kürze

Wer als gesetzlich Versicherter im Ausland krank wird, hat je nach Reiseziel unterschiedliche Ansprüche auf Leistungen seiner Krankenkasse. Entscheidend ist, ob man sich im EU-/EWR-Raum, in einem Abkommensstaat oder in einem sonstigen Ausland aufhält.

Definition

Im EU-/EWR-Ausland, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gilt das Prinzip der Sachleistungsaushilfe: Die ausländische Krankenkasse behandelt deutsche Versicherte wie ihre eigenen Mitglieder. Voraussetzung ist die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder einer provisorischen Ersatzbescheinigung direkt beim Arzt, in der Apotheke oder im Krankenhaus.

Anspruch besteht auf alle Sachleistungen, die unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind — einschließlich der Behandlung chronischer Erkrankungen, die bereits vor der Einreise bestanden. Geldleistungen wie Krankengeld zahlt weiterhin die deutsche Krankenkasse.

Wer gezielt ins EU-/EWR-Ausland zur Behandlung reist, benötigt eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse sowie das Formular PD S2.

In Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, besteht nur Anspruch auf sofort notwendige Notfallleistungen. Dort muss der Anspruchsnachweis vor der Behandlung bei der örtlichen Krankenkasse gegen einen national gültigen Schein eingetauscht werden.

Außerhalb des EU-/EWR-Raums und der Schweiz gelten besondere Regeln:

  • § 18 Abs. 1 SGB V: Die Krankenkasse kann Kosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nur im Ausland möglich ist.
  • § 18 Abs. 3 SGB V: Bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des EWR können Kosten übernommen werden, wenn eine Behandlung unverzüglich nötig ist, die auch in Deutschland möglich wäre — aber nur, wenn der Versicherte sich nachweislich wegen einer Vorerkrankung oder seines Alters nicht privat versichern konnte, die Krankenkasse dies vor Reiseantritt festgestellt hat, und die Kosten nicht höher sind als im Inland. Die Übernahme ist auf maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt.

Reist jemand ausdrücklich zum Zweck der Behandlung in einen Nicht-EWR-Staat, ist eine Kostenübernahme ausgeschlossen.

Ist der im Ausland übernommene Leistungsanteil niedriger als er in Deutschland gewesen wäre, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Erstattung der Differenz — sofern keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse vorlag.