In Kürze
Wer als gesetzlich Krankenversicherter ins Ausland reist, hat in vielen Ländern einen begrenzten Krankenversicherungsschutz. Dieser Schutz gilt aber nur unter bestimmten Bedingungen und ist oft nicht so umfassend wie in Deutschland.
Definition
Gesetzlich Krankenversicherte sind während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts – zum Beispiel im Urlaub – in zahlreichen Ländern krankenversichert. Grundlage sind EU-Verordnungen zur sozialen Sicherheit sowie zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen.
Wo gilt der Schutz? Der Versicherungsschutz besteht in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Zusätzlich gibt es Abkommen mit einzelnen weiteren Ländern, darunter Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und die Türkei.
Wie weist man den Anspruch nach? In EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die sich in Deutschland in der Regel auf der Rückseite der Krankenversicherungskarte befindet. In sogenannten Abkommensstaaten ist dagegen ein gesonderter Anspruchsvordruck nötig, der rechtzeitig vor der Reise bei der Krankenkasse beantragt werden muss.
Was ist der Umfang des Schutzes? Der Schutz richtet sich nach den Regeln des jeweiligen Urlaubslandes – nicht nach deutschen Standards. Das bedeutet: Eigenanteile sind möglich (z. B. in Frankreich 30 % bei ambulanter Behandlung), und in Abkommensstaaten sind oft nur Notfallleistungen abgedeckt. Außerdem besteht der Anspruch nur bei Vertragsärzten oder Vertragseinrichtungen des jeweiligen Landes – nicht bei privaten Anbietern.
Was ist nicht abgedeckt? Ein Rücktransport ins Heimatland wird von der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich nicht übernommen (§ 60 Abs. 4 SGB V). In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht gar kein gesetzlicher Versicherungsschutz.
Besonderheit: Kreuzfahrten. Wer auf einem Schiff unter deutscher Flagge vom Bordarzt behandelt wird, gilt rechtlich als in Deutschland behandelt – unabhängig davon, wo sich das Schiff gerade befindet. Weder die gesetzliche Krankenkasse noch eine Auslandsreise-Krankenversicherung erstattet diese Kosten in der Regel vollständig.
Besonderheit: Dialyse im Urlaub. Versicherte, die im Urlaub eine Dialyse benötigen, müssen vorab klären, ob am Urlaubsort eine Vertragseinrichtung verfügbar ist und ob der Anspruchsnachweis der deutschen Krankenkasse akzeptiert wird. Steht keine Vertragseinrichtung zur Verfügung, sind die Bedingungen für eine Kostenübernahme im Ausland vorab mit der Krankenkasse zu klären (§ 13 Abs. 4–6 SGB V, § 18 SGB V).
Sonderregelung für Versicherte ohne private Reisekrankenversicherung. Können gesetzlich Versicherte wegen Vorerkrankungen oder ihres Alters keine private Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen, übernimmt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Behandlungskosten bis zur Höhe der deutschen Kassensätze. Dies gilt jedoch nur außerhalb der EU und des EWR und ist auf maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt.
- § 60 Abs. 4 SGB V – kein Anspruch auf Rücktransport durch die gesetzliche Krankenkasse
- § 13 Abs. 4–6 SGB V – Kostenerstattung bei selbst beschafften Leistungen im Ausland
- § 18 SGB V – Behandlung im Ausland bei fehlenden inländischen Möglichkeiten