In Kürze
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass alle für Arbeitnehmer geltenden Rechtsnormen im Betrieb eingehalten werden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Definition
Unter „Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen" versteht man eine der zentralen Aufgaben des Betriebsrats: Er kontrolliert, ob der Arbeitgeber alle Vorschriften einhält, die zugunsten der Arbeitnehmer gelten. Der Begriff der Rechtsnormen ist dabei weit gefasst.
Zu den überwachten Normen gehören unter anderem:
- Arbeitsrechtliche Gesetze – z. B. Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Rechtsverordnungen – z. B. Arbeitsstättenverordnung, Ausbildungsordnungen
- Unfallverhütungsvorschriften – z. B. DGUV-Vorschrift 1
- Tarifverträge – soweit sie im Betrieb gelten
- Betriebsvereinbarungen – einschließlich Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen
- Richterrechtliche Grundsätze – z. B. der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Überwachungsaufgabe bedeutet: Der Betriebsrat kann Verstöße beim Arbeitgeber beanstanden und Abhilfe verlangen. Eigene zusätzliche Mitbestimmungsrechte entstehen daraus jedoch nicht.
Damit der Betriebsrat seine Aufgabe erfüllen kann, hat er nach § 80 Abs. 2 BetrVG das Recht, vom Arbeitgeber rechtzeitig und vollständig informiert zu werden sowie alle erforderlichen Unterlagen einzusehen. Legt der Arbeitgeber diese nicht vor, kann der Betriebsrat die Herausgabe gerichtlich durchsetzen.
Darüber hinaus steht dem Betriebsrat ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zu allen Betriebsräumen und Arbeitsplätzen zu – ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Regelmäßige Betriebsbegehungen sind ausdrücklich erlaubt. Der Betriebsrat kann dabei auch Mitarbeitende befragen oder Umfragen durchführen.
Stellt der Betriebsrat Verstöße fest, muss er den Arbeitgeber darauf hinweisen und zur sofortigen Abhilfe auffordern. Betroffene Arbeitnehmer sind über ihre Rechte zu informieren. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Betriebsrat auch zuständige Behörden – etwa Arbeitsschutzämter oder Berufsgenossenschaften – einschalten.