Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

In Kürze

Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind wissenschaftlich gesicherte Grundsätze zur menschengerechten Gestaltung von Arbeit. Sie spielen eine wichtige Rolle bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats.

Definition

Als gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse gelten Erkenntnisse aus der Arbeitswissenschaft, über deren Anwendung in Fachkreisen eine eindeutige, überwiegende Meinung besteht. Sie müssen zweckmäßig und mit angemessenen Mitteln umsetzbar sein — eine Festlegung in technischen Regelwerken ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Solche Erkenntnisse können sich auf verschiedene Bereiche beziehen, zum Beispiel auf die Gestaltung von Arbeitszeiten und Schichtplänen, auf bestimmte Branchen oder auf spezifische Arbeitssituationen wie Bildschirmarbeit.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Erkenntnis als gesichert gilt, sind unter anderem:

  • Veröffentlichung in Arbeitsstättenrichtlinien
  • Aufnahme in Unfallverhütungsvorschriften
  • Normung in technischen Regelwerken
  • Statistische wissenschaftliche Absicherung
  • Veröffentlichung in Fachbüchern oder wissenschaftlichen Publikationen
  • Konsens auf wissenschaftlichen Fachtagungen

Für den Betriebsrat sind arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse besonders relevant, weil sie seine Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung untermauern. Die gesetzliche Grundlage dafür bilden:

  • § 90 Abs. 2 BetrVG — Arbeitgeber und Betriebsrat sollen bei der Planung von Arbeitsplätzen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung berücksichtigen.
  • § 91 Satz 1 BetrVG — Widersprechen Änderungen am Arbeitsplatz oder Arbeitsablauf offensichtlich gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und werden Arbeitnehmer dadurch besonders belastet, kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abhilfe verlangen.

Neben Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten sollte sich daher auch der Betriebsrat mit den für den eigenen Betrieb relevanten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen vertraut machen.