In Kürze
Arbeitszeit bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber weisungsabhängig zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Gesetzliche Vorschriften schützen Arbeitnehmer vor übermäßiger Belastung und regeln Pausen, Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsruhe.
Definition
Arbeitszeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie umfasst den Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der geschuldeten Tätigkeit – ohne Ruhepausen. Erfasst ist jede Zeit, in der Arbeitnehmer fremdnützige Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausüben und dabei an Ort, Zeit oder Inhalt der Tätigkeit gebunden sind.
Zur Arbeitszeit zählen auch Zeiten geringerer Arbeitsintensität, soweit eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht. Arbeitszeit begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch und ist von der Freizeit abzugrenzen, die eigenverantwortlich und ohne arbeitsvertragliche Bindung genutzt wird.
Rechtsgrundlage ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), insbesondere § 2 Abs. 1 ArbZG. In der Praxis dient Arbeitszeit als Anknüpfungspunkt für Arbeitsschutz, Mitbestimmung und Zeiterfassung.
Der Arbeitszeitschutz fasst alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Arbeitszeit zusammen. Er betrifft:
- die tägliche Höchstarbeitszeit
- die zeitliche Verteilung der Arbeit über den Tag
- Pausenregelungen
- arbeitsfreie Zeiten nach Feierabend (Ruhezeiten)
- Sonn- und Feiertagsruhe
Das Gesetz verfolgt drei Hauptziele: Es soll die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer schützen, flexible Arbeitszeitmodelle im Betrieb ermöglichen und den Sonntag sowie gesetzliche Feiertage als Tage der Ruhe und Erholung bewahren.
Wie viele Stunden und Tage pro Woche ein Arbeitnehmer konkret arbeitet, wird innerhalb der gesetzlichen Grenzen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder den individuellen Arbeitsvertrag festgelegt.
Das ArbZG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Ausgenommen sind leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG (§ 18 ArbZG). Für bestimmte Branchen sehen §§ 18–21 ArbZG zusätzliche Sonderregelungen vor.