Altersteilzeit - Allgemeines

In Kürze

Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in die Rente. Die gesetzliche Grundlage bildet das Altersteilzeitgesetz (AltTZG).

Definition

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) gibt Arbeitnehmern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu reduzieren. Ziel ist es, den Übergang in die Altersrente schrittweise und sozialverträglich zu gestalten (§ 1 Abs. 1 AltTZG).

Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist grundsätzlich freiwillig — sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Ein echter Anspruch darauf kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Wer weniger arbeitet, verdient entsprechend weniger. Um das abzufedern, verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber zu zwei wichtigen Leistungen:

  • Aufstockung des Altersteilzeit-Arbeitsentgelts um 20 % (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG)
  • Zahlung zusätzlicher Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG)

Darüber hinaus enthält das AltTZG besondere Schutzvorschriften für Altersteilzeitarbeitnehmer, etwa zu arbeitsrechtlichen Regelungen, zur Insolvenzsicherung und zur sozialen Absicherung:

  • § 8 AltTZG – Arbeitsrechtliche Regelungen
  • § 8a AltTZG – Insolvenzsicherung
  • § 10 AltTZG – Soziale Sicherung des Arbeitnehmers

Um kleinere Betriebe oder Betriebe mit vielen älteren Beschäftigten nicht zu überlasten, sieht § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG eine Schutzklausel vor: Nehmen mehr als 5 % der Belegschaft Altersteilzeit in Anspruch, muss die freie Entscheidung des Arbeitgebers gewahrt bleiben oder eine tarifliche Ausgleichskasse bestehen.

Eine staatliche Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit, die früher möglich war, gibt es für Altersteilzeitvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2009 geschlossen wurden, nicht mehr (§ 16 AltTZG).