In Kürze
Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in die Rente. Der Arbeitgeber stockt das reduzierte Gehalt auf und zahlt zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Grundlage bildet das Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
Definition
Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) gibt Arbeitnehmern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu reduzieren. Ziel ist ein sanfter, sozialverträglicher Übergang in die Altersrente, ohne abrupt aufzuhören zu arbeiten (§ 1 Abs. 1 AltTZG).
Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist grundsätzlich freiwillig — sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Ein echter Anspruch darauf kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Wer weniger arbeitet, verdient entsprechend weniger. Um das abzufedern, verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber zu zwei wichtigen Leistungen:
- Aufstockung des Altersteilzeit-Arbeitsentgelts um mindestens 20 % (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG)
- Zahlung zusätzlicher Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG)
Diese Aufstockungsbeträge sind nach dem Einkommensteuergesetz und der Sozialversicherungsentgeltverordnung steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.
Es gibt zwei Modelle der Arbeitszeitverteilung:
- Teilzeitmodell: Die Arbeitszeit wird gleichmäßig über den gesamten Altersteilzeitraum verteilt.
- Blockmodell: Es wechseln sich ein Arbeitsblock (volle Arbeitszeit) und ein Freizeitblock (keine Arbeit) ab. Das Gehalt wird dabei gleichmäßig auf den gesamten Zeitraum verteilt. Dieses Modell gilt als Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV: Das in der Arbeitsphase erarbeitete Entgelt wird angespart und in der Freistellungsphase ausgezahlt.
Um kleinere Betriebe oder Betriebe mit vielen älteren Beschäftigten nicht zu überlasten, sieht § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG eine Schutzklausel vor: Nehmen mehr als 5 % der Belegschaft Altersteilzeit in Anspruch, muss die freie Entscheidung des Arbeitgebers gewahrt bleiben oder eine tarifliche Ausgleichskasse bestehen.
Das AltTZG enthält außerdem besondere Schutzvorschriften für Altersteilzeitarbeitnehmer:
- § 2 Abs. 2 AltTZG – Voraussetzungen für Altersteilzeitarbeit, u. a. kontinuierliche Entgeltzahlung
- § 7 Abs. 1a SGB IV – Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt während der Freistellung
- § 8 AltTZG – Arbeitsrechtliche Regelungen
- § 8 Abs. 3 AltTZG – Sonderregelung zur Befristung von Altersteilzeitverträgen
- § 8a AltTZG – Insolvenzsicherung
- § 10 AltTZG – Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
Eine staatliche Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit, die früher möglich war, gibt es für Altersteilzeitvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2009 geschlossen wurden, nicht mehr (§ 16 AltTZG).