Allgemeine Aufgaben - Integration ausländischer Arbeitnehmer

In Kürze

Der Betriebsrat hat die gesetzliche Aufgabe, ausländische Arbeitnehmer im Betrieb zu integrieren, das gegenseitige Verständnis zu fördern und gegen Rassismus sowie Fremdenfeindlichkeit vorzugehen.

Definition

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gehört die Integration ausländischer Arbeitnehmer zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats. Er soll aktiv dazu beitragen, Vorurteile zwischen ausländischen und deutschen Beschäftigten abzubauen und ein gutes Miteinander im Betrieb zu fördern.

Gleichzeitig ist der Betriebsrat nach § 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet in §§ 1, 7 AGG jede Benachteiligung wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft ausnahmslos. Die Einhaltung dieser Vorschriften muss der Betriebsrat überwachen.

Konkrete Integrationsmaßnahmen können zum Beispiel sein:

  • Gesonderte Sprechstunden und Informationsveranstaltungen für ausländische Beschäftigte
  • Organisation von Deutschkursen
  • Unterstützung bei der Einarbeitung und Eingewöhnung
  • Mehrsprachige Informationen, etwa per Rundmail

Entstehen dabei Dolmetscherkosten, trägt diese der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG.

Bei ernsthaften Störungen des Betriebsfriedens durch rassistische oder fremdenfeindliche Verhaltensweisen kann der Betriebsrat nach § 104 BetrVG vom Arbeitgeber die Versetzung oder Entlassung der betreffenden Person verlangen.

Für ausländische Jugendliche und Auszubildende ist zusätzlich die Jugend- und Auszubildendenvertretung zuständig, die nach § 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG deren Integration im Betrieb fördert.

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, mindestens einmal jährlich in der Betriebsversammlung über den Stand der Integration ausländischer Beschäftigter zu berichten (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).