In Kürze
Der Betriebsrat ist gesetzlich verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb zu fördern. Dazu gehören faire Einstellung, Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung sowie gleiche Bezahlung.
Definition
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, dafür zu sorgen, dass niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wird. Das gilt ausdrücklich für alle Geschlechter — also männlich, weiblich und divers.
Konkret bedeutet das: Der Betriebsrat soll darauf achten, dass Frauen und Männer bei Einstellungen, Beförderungen und Weiterbildungen gleich behandelt werden. Außerdem fördert er nach § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Typische Beispiele für Ungleichbehandlung im Betrieb sind:
- Männliche Bewerber werden bei Einstellungen bevorzugt
- Frauen werden bei Beförderungen auf Führungspositionen übergangen
- Weibliche Beschäftigte werden bei Fort- und Weiterbildungen nicht berücksichtigt
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Entgeltgleichheit. Nach § 7 Entgelttransparenzgesetz ist es verboten, Beschäftigte wegen ihres Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit schlechter zu bezahlen. Der Betriebsrat kann Einblick in Bruttoentgeltlisten nehmen und beim Arbeitgeber auf eine Angleichung hinwirken, wenn er eine ungerechtfertigte Lohnlücke feststellt.
Neben der unmittelbaren Diskriminierung — also einer direkten Benachteiligung wegen des Geschlechts — ist auch die mittelbare Diskriminierung verboten. Diese liegt vor, wenn eine Regelung zwar neutral klingt, aber in der Praxis überwiegend ein Geschlecht benachteiligt. Ein Beispiel: Werden Teilzeitkräfte ohne sachlichen Grund schlechter gestellt, kann das eine mittelbare Diskriminierung von Frauen sein, da Teilzeitarbeit überwiegend von Frauen ausgeübt wird.
Wichtig: Der Betriebsrat hat in diesem Bereich eine Förderungspflicht, aber kein eigenständiges Mitbestimmungsrecht. Er kann Vorschläge machen und seine bestehenden Beteiligungsrechte nutzen — jedoch keine Maßnahmen erzwingen.