In Kürze
Der Betriebsrat hat die gesetzliche Aufgabe, Arbeitsplätze im Betrieb zu fördern und zu sichern. Er kann dem Arbeitgeber aktiv Vorschläge machen, um Entlassungen zu vermeiden.
Definition
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern. Ziel ist es, Arbeitnehmer vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und damit ihrer Existenzgrundlage zu schützen.
Besonders wichtig wird diese Aufgabe bei Umstrukturierungen, Fusionen oder wirtschaftlichen Einbrüchen, die zu Personalabbau führen können. Der Betriebsrat ist in solchen Situationen gefordert, eigene Initiativen zu entwickeln.
Ergänzend regelt § 92a BetrVG, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber konkrete Vorschläge zur Beschäftigungssicherung unterbreiten kann. Mögliche Themen sind:
- Flexible Arbeitszeitgestaltung und Abbau von Überstunden
- Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit
- Neue Formen der Arbeitsorganisation und veränderte Arbeitsabläufe
- Qualifizierung der Arbeitnehmer
- Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit an andere Unternehmen
- Produktions- und Investitionsprogramme
Ist ein Personalabbau unvermeidbar, kann der Betriebsrat darauf hinwirken, dass er möglichst sozialverträglich gestaltet wird und verbleibende Arbeitsplätze langfristig gesichert bleiben.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen dem Betriebsrat wichtige Rechte zu: Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat er ein umfassendes Informationsrecht und kann die Vorlage notwendiger Unterlagen verlangen. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf er Sachverständige hinzuziehen sowie sachkundige Arbeitnehmer aus dem Betrieb als Auskunftspersonen befragen.
Ein weiterer Ansatzpunkt ist die berufliche Weiterbildung: Nach § 96 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, den Weiterbildungsbedarf der Belegschaft zu ermitteln und gemeinsam zu beraten.