In Kürze
Der Betriebsrat hat die gesetzliche Aufgabe, Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes aktiv zu fördern. Dazu stehen ihm konkrete Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte zu.
Definition
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG gehört die Förderung von Arbeitsschutz und betrieblichem Umweltschutz zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats. Das bedeutet: Der Betriebsrat muss sich nicht nur passiv verhalten, sondern soll diese Themen im Betrieb aktiv vorantreiben.
Bei Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG — zum Beispiel bei der Ausgestaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung, auch in Bezug auf psychische Belastungen am Arbeitsplatz.
Darüber hinaus verpflichtet § 89 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat dazu, darauf hinzuwirken, dass Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzregeln im Betrieb tatsächlich eingehalten werden.
Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten laut § 89 Abs. 3 BetrVG alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle Maßnahmen, die betriebliche Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffen — sofern sie dem Umweltschutz dienen.
Der Betriebsrat kann das Thema Umweltschutz auch auf Betriebs- oder Abteilungsversammlungen einbringen und gemeinsam mit dem Arbeitgeber freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 Nr. 1a BetrVG abschließen. Zusätzlich ist nach § 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG auch der Wirtschaftsausschuss vom Arbeitgeber über Fragen des betrieblichen Umweltschutzes zu informieren und zu beteiligen.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG – Allgemeine Aufgabe: Förderung von Arbeits- und Umweltschutz
- § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Mitbestimmung beim betrieblichen Gesundheitsschutz
- § 89 Abs. 1 und 3 BetrVG – Einsatz für Einhaltung der Schutzvorschriften; Definition des betrieblichen Umweltschutzes
- § 88 Nr. 1a BetrVG – Freiwillige Betriebsvereinbarungen zum Umweltschutz
- § 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG – Beteiligung des Wirtschaftsausschusses