In Kürze
Eine Anfechtung ermöglicht es, einen Arbeitsvertrag rückwirkend für unwirksam zu erklären. Sie kommt in Betracht, wenn der Vertrag durch Irrtum, arglistige Täuschung oder Drohung zustande gekommen ist.
Definition
Wer einen Arbeitsvertrag abschließt, gibt eine sogenannte Willenserklärung ab. War diese Erklärung fehlerhaft — weil man sich geirrt hat, belogen oder bedroht wurde — kann man den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Die rechtliche Grundlage bilden § 119 BGB (Irrtum) und § 123 BGB (arglistige Täuschung und Drohung).
Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB): Ein Irrtum liegt vor, wenn jemand eine Erklärung abgibt, die er so nicht abgeben wollte — zum Beispiel durch Versprechen oder Verschreiben. Auch ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person kann zur Anfechtung berechtigen, etwa wenn ein Bewerber eine einschlägige Vorstrafe verschweigt, die für die Stelle entscheidend gewesen wäre. Keine Anfechtung ist hingegen möglich, wenn der Arbeitgeber irrtümlich annimmt, eine Arbeitnehmerin sei nicht schwanger — denn Fragen nach einer Schwangerschaft gelten als unzulässige Diskriminierung.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB): Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand auf eine zulässige Frage bewusst falsch antwortet oder eine Tatsache verschweigt, über die er aufklären müsste. Nicht jede falsche Angabe reicht aus — der Arbeitgeber darf nur nach Dingen fragen, an denen er ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat. Fragen nach einer Schwangerschaft sind unzulässig; eine Frau ist nicht verpflichtet, diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Fragen nach einer Schwerbehinderung können zulässig sein, jedoch nur dann, wenn die Behinderung für den Arbeitgeber nicht ohnehin offensichtlich war.
Anfechtung wegen Drohung (§ 123 BGB): Wurde jemand durch eine widerrechtliche Drohung zum Vertragsabschluss gezwungen, kann er den Vertrag anfechten. In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein Aufhebungsvertrag angefochten werden kann, wenn der Arbeitgeber zuvor mit einer Kündigung gedroht hat. Entscheidend ist dabei, ob die angedrohte Kündigung berechtigt gewesen wäre. War die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung sachlich gerechtfertigt, liegt keine widerrechtliche Nötigung vor.
- § 119 BGB — Anfechtung wegen Irrtums
- § 123 BGB — Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- § 142 BGB — Wirkung der Anfechtung (rückwirkende Nichtigkeit)
- § 3 Abs. 1 AGG — Verbot unmittelbarer Benachteiligung wegen des Geschlechts