Arglistige Täuschung

In Kürze

Arglistige Täuschung beschreibt die vorsätzliche Irreführung einer Vertragspartei durch falsche Angaben oder pflichtwidriges Verschweigen erheblicher Tatsachen. Sie betrifft die Beeinflussung einer rechtserheblichen Willensentscheidung.

Definition

Arglistige Täuschung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen gegenüber einer Vertragspartei.

Die Täuschung liegt vor, wenn objektiv nachprüfbare Umstände unrichtig dargestellt oder trotz Offenbarungspflicht nicht offengelegt sind. Erforderlich ist, dass der Täuschende die Unrichtigkeit kennt oder sie zumindest billigend in Kauf nimmt.

Die Täuschung muss kausal für die Willensbildung und den Abschluss oder Inhalt eines Arbeitsvertrages sein.

Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • § 123 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 142 Absatz 1 BGB

Arglistige Täuschung begründet keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch ohne weitere haftungsbegründende Voraussetzungen.

Abzugrenzen ist sie von:

  • bloß fahrlässigen Falschangaben ohne Täuschungsvorsatz

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist Arglistige Täuschung insbesondere bei Vertragsschluss, Personalfragebögen und Betriebsvereinbarungen relevant.