In Kürze
Wechselt ein Arbeitnehmer in die Altersteilzeit, muss der Arbeitgeber dies der Sozialversicherung melden. Dabei gelten besondere Meldegründe und der Personengruppenschlüssel 103.
Definition
Sobald ein Arbeitnehmer in die Altersteilzeitarbeit wechselt, ändert sich sein Personengruppenschlüssel in der Sozialversicherung auf 103. Dieser Wechsel löst zwei Meldungen aus: eine Abmeldung für die bisherige Beschäftigung und eine Anmeldung für die Altersteilzeit.
Die Abmeldung erfolgt mit dem Abgabegrund 33 und enthält das bis zum letzten Tag vor Beginn der Altersteilzeit erzielte Arbeitsentgelt. Die Anmeldung wird mit dem Abgabegrund 13 und dem Personengruppenschlüssel 103 erstattet. Alle weiteren Meldungen – etwa Jahresmeldungen oder Unterbrechungsmeldungen – sind ebenfalls mit dem Schlüssel 103 zu versehen.
Beim gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ist nicht nur das tatsächlich gezahlte Altersteilzeitentgelt anzugeben, sondern der Gesamtbetrag, auf den Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Das schließt den sogenannten Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 5 SGB VI ein. Besteht zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeit bereits Arbeitsunfähigkeit, liegt keine Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vor – die beschriebenen Veränderungsmeldungen dürfen dann nicht abgegeben werden.
Meldungen bei besonderen Ereignissen
Neben dem regulären Beginn der Altersteilzeit gibt es weitere Situationen, die eigene Meldepflichten auslösen:
- Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld): Der Arbeitgeber erstattet für den Unterbrechungszeitraum eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund 56.
- Störfall (allgemein): Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist mit einer besonderen Meldung (Abgabegrund 55) zu bescheinigen. Grundlage ist § 28a Abs. 1 Nr. 19 i. V. m. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB IV.
- Erwerbsminderung: Wertguthaben, die bis zum Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung aufgebaut wurden, sind unverzüglich mit einer Sondermeldung (Abgabegrund 55) zu melden.
- Insolvenz in der Arbeitsphase: Es ist eine Abmeldung mit Abgabegrund 71 zum Tag vor dem Insolvenzereignis sowie eine weitere Meldung mit Abgabegrund 72 zum Ende der Beschäftigung zu erstatten.
- Insolvenz in der Freistellungsphase mit insolvenzgesichertem Wertguthaben: Abmeldung mit Abgabegrund 30 zum Tag vor dem Insolvenzereignis, Anmeldung mit Abgabegrund 10 und Personengruppe 103 zum Tag des Insolvenzereignisses.
- Sonstige Störfälle: Nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB IV ist nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, auf das tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Alle Meldungen über Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit sind grundsätzlich tagesgenau zu erstatten.