Arbeitszeitregelungen - Meldeverfahren

In Kürze

Beim Abbau von Wertguthaben aus flexiblen Arbeitszeitmodellen gelten besondere Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Tritt ein sogenannter Störfall ein, muss das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer Sondermeldung gemeldet werden.

Definition

Wer im Rahmen eines flexiblen Arbeitszeitmodells ein Wertguthaben aufbaut und später abbaut – etwa in einer Freistellungsphase –, unterliegt bestimmten Meldepflichten in der Sozialversicherung. Solange in jedem Kalendermonat Wertguthaben verwendet wird, ist keine Abmeldung erforderlich. Wird in einem Monat kein Wertguthaben eingesetzt, muss eine Abmeldung zum letzten Tag der Wertguthabenverwendung erfolgen.

Dauert die Freistellungsphase über den 31. Dezember eines Jahres hinaus an, ist eine Jahresmeldung abzugeben.

Kommt es zu einem Störfall – also einer nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens, zum Beispiel durch Insolvenz des Arbeitgebers, Erwerbsminderung oder Tod –, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung (Abgabegrund 55) zu bescheinigen. Dabei sind der zutreffende Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel zum Zeitpunkt des Störfalls anzugeben.

Die Meldung muss das zur Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt enthalten. War der Arbeitnehmer im gesamten maßgebenden Zeitraum rentenversicherungsfrei, ist als Arbeitsentgelt „000000 EUR" zu melden.

Für verschiedene Störfallarten gelten unterschiedliche Regelungen nach:

  • § 28a Abs. 1 Nr. 19 SGB IV – Meldepflichten
  • § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV – Beitragsrecht bei Störfällen
  • § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a SGB IV – gesonderte Meldung des Arbeitsentgelts
  • § 11a Abs. 1 DEÜV – Durchführung des Meldeverfahrens

Sind Wertguthaben aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung betroffen, sind zwei getrennte Meldungen mit dem Abgabegrund 55 zu erstellen: eine an die Minijob-Zentrale und eine an die zuständige Einzugsstelle.