Arbeitsentgelt - Abrechnung

In Kürze

Arbeitnehmer haben gesetzlich das Recht auf eine verständliche Abrechnung ihres Arbeitsentgelts. Sie muss zeigen, wie sich der Lohn zusammensetzt und welche Abzüge vorgenommen wurden.

Definition

§ 108 Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet den Arbeitgeber, bei jeder Lohnzahlung eine Abrechnung in Textform auszuhändigen. Textform bedeutet: Die Abrechnung muss lesbar festgehalten sein, zum Beispiel als Ausdruck oder digitales Dokument.

Die Abrechnung muss mindestens diese Angaben enthalten:

  • Abrechnungszeitraum – für welchen Zeitraum die Zahlung gilt
  • Zusammensetzung des Arbeitsentgelts – also Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen und sonstigen Vergütungen sowie alle Abzüge, Abschlagszahlungen und erhaltene Vorschüsse

Der Arbeitnehmer muss anhand der Abrechnung nachvollziehen können, wie der ausgezahlte Nettobetrag zustande kommt. Bleiben Fragen offen, hat er das Recht, vom Arbeitgeber eine Erläuterung zu verlangen.

Eine neue Abrechnung ist nicht erforderlich, wenn sich gegenüber der letzten Abrechnung nichts geändert hat — also Bezüge und Abzüge gleich geblieben sind.

Zusätzlich können Tarifverträge oder Einzelarbeitsverträge weitergehende Pflichten regeln, etwa feste Fristen für die Aushändigung der Abrechnung.

Auch ohne ausdrückliche gesetzliche oder tarifliche Grundlage ergibt sich ein Abrechnungsanspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die Abrechnung gilt als Hilfsanspruch zum eigentlichen Lohnanspruch — der Arbeitnehmer soll stets wissen, was ihm zusteht.

Wichtig: Nimmt ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum Lohnzahlungen entgegen, ohne eine fehlende Abrechnung anzumahnen, kann der Abrechnungsanspruch für die Vergangenheit verwirken — das heißt, er kann dieses Recht verlieren.