In Kürze
Arbeitsplatzgestaltung bedeutet, Arbeitsplätze so einzurichten, dass sie körperlich und psychisch zumutbar sind und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten fördern. Der Betriebsrat hat dabei gesetzlich verankerte Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.
Definition
Unter Arbeitsplatzgestaltung versteht man alle Maßnahmen, die dazu dienen, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen menschengerecht zu gestalten. Grundlage sind dabei die Erkenntnisse der Arbeitswissenschaft.
Die Arbeitsplatzgestaltung umfasst drei Teilbereiche:
- Ergonomische Gestaltung: Der Arbeitsplatz wird auf körperliche Passgenauigkeit, körperliche Anforderungen, psychische Belastungen sowie Sicherheit und Gesundheit hin untersucht.
- Organisatorische Gestaltung: Hier geht es um die Strukturierung von Arbeitsinhalten, die Art der Arbeitsteilung und die Gestaltung der Arbeitszeiten.
- Technologische Gestaltung: Das Zusammenspiel von Mensch, Maschine und Künstlicher Intelligenz wird im Hinblick auf Automatisierung und Digitalisierung menschengerecht gestaltet.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig über geplante Änderungen bei der Arbeitsplatzgestaltung zu informieren und mit ihm zu beraten, damit dessen Vorschläge und Bedenken noch in die Planung einfließen können.
Gesetzliche Grundlagen für die Beteiligung des Betriebsrats:
- § 90 Abs. 1 BetrVG – Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat
- § 90 Abs. 2 BetrVG – Beratungspflicht über geplante Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten
- § 91 BetrVG – Recht des Betriebsrats, bei unzumutbaren Belastungen Abhilfemaßnahmen zu verlangen und notfalls über die Einigungsstelle durchzusetzen