In Kürze
Arbeitslosengeld (ALG) ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die Arbeitnehmer bei Jobverlust finanziell absichert. Wer und unter welchen Bedingungen Anspruch besteht, regelt das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III).
Definition
Arbeitslosengeld erhalten Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verloren haben und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit Eintritt der Arbeitslosigkeit – Arbeitnehmer können jedoch nach § 137 Abs. 2 SGB III selbst bestimmen, dass der Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Das kann sinnvoll sein, wenn durch Warten ein höheres Lebensalter erreicht wird und damit ein längerer Anspruch entsteht.
Freiwillige Weiterversicherung: Wer sich selbstständig macht, Elternzeit nimmt oder eine berufliche Weiterbildung absolviert, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern (§ 28a SGB III). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Person in den 24 Monaten vor Beginn der Selbstständigkeit, Elternzeit oder Weiterbildung mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Teilarbeitslosengeld: Wer mehrere versicherungspflichtige Jobs gleichzeitig ausübt und einen davon verliert, gilt als teilarbeitslos und kann nach § 162 SGB III Teilarbeitslosengeld beziehen. Diese Leistung wird für maximal sechs Monate gewährt.
Ruhen des Anspruchs bei Abfindung: Wird ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung beendet, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der eigentlich geltenden Kündigungsfrist ruhen (§ 158 SGB III).
Auslandsbeschäftigung: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Beschäftigungszeiten im Ausland für einen deutschen Leistungsanspruch angerechnet werden – etwa bei Grenzgängern oder entsandten Arbeitnehmern. Nachweise stellt die zuständige ausländische Stelle aus.
Folgende Gesetze sind für das Arbeitslosengeld besonders relevant:
- § 137 Abs. 2 SGB III – Bestimmung des Anspruchsbeginns
- § 28a SGB III – Freiwillige Weiterversicherung
- § 158 SGB III – Ruhen bei Abfindungszahlung
- § 162 SGB III – Teilarbeitslosengeld
- § 428 SGB III – Sonderregelung für ältere Arbeitnehmer (58er-Regelung, ausgelaufen)