Ausgleichsverfahren Mutterschaftsleistungen - U2

In Kürze

Das U2-Verfahren ist ein gesetzliches Ausgleichsverfahren, bei dem alle Arbeitgeber eine Umlage zahlen und im Gegenzug ihre Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen vollständig erstattet bekommen.

Definition

Wenn eine Arbeitnehmerin Mutterschutz in Anspruch nimmt, entstehen dem Arbeitgeber Kosten — zum Beispiel für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder für das weitergezahlte Gehalt während eines Beschäftigungsverbots. Das U2-Verfahren stellt sicher, dass diese Kosten vollständig (100 %) erstattet werden.

Grundlage ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Anders als beim U1-Verfahren (Krankheit) gilt das U2-Verfahren für alle Arbeitgeber — unabhängig davon, wie viele Beschäftigte sie haben oder ob sie überhaupt Frauen beschäftigen.

Erstattungsfähige Aufwendungen sind:

  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Fortgezahltes Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschaftslohn)
  • Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung
  • Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

Seit dem 1. Juni 2025 gilt: Auch bei einer Fehlgeburt mit anschließender Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 5 MuSchG hat der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung des gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld im Rahmen des U2-Verfahrens.

Wichtig: Ist eine Schwangere während eines Beschäftigungsverbots zusätzlich wegen Krankheit arbeitsunfähig, besteht für diesen Zeitraum kein Erstattungsanspruch nach U2. In diesem Fall greift gegebenenfalls das U1-Verfahren.

Zuständig für die Erstattung ist in der Regel die Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmerin versichert ist. Für geringfügig Beschäftigte ist stets die Minijobzentrale zuständig.

Wenige Ausnahmen vom U2-Verfahren bestehen für:

  • Mitarbeitende Familienangehörige in landwirtschaftlichen Betrieben
  • Bestimmtes Personal von Stationierungsstreitkräften und internationalen Militärhauptquartieren in Deutschland (nach dem NATO-Truppenstatut)
  • Personen in bezuschussten Einstiegsqualifizierungen oder außerbetrieblichen Berufsausbildungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 AAG)
  • Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 AAG)

Die Umlage wird auf Basis des laufenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts berechnet, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei der Umlageberechnung außen vor (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AAG).