Ausschluss aus dem Betriebsrat

In Kürze

Ausschluss aus dem Betriebsrat bezeichnet die gerichtliche Amtsenthebung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds. Er setzt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Betriebsratsarbeit voraus.

Definition

Der Ausschluss aus dem Betriebsrat ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Er erfolgt durch eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung, die die Mitgliedschaft eines Betriebsratsmitglieds beendet.

Ein Ausschluss liegt vor, wenn eine objektiv erhebliche und schwerwiegende Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Amtspflichten festgestellt wird. Diese Pflichtverletzung muss die ordnungsgemäße Amtsausübung nachhaltig beeinträchtigen und das Vertrauen in die zukünftige Amtsführung zerstören.

Der Ausschluss setzt einen zulässigen Antrag eines Antragsberechtigten voraus.

Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • § 23 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Mit Eintritt der Rechtskraft verliert das betroffene Mitglied seine Stellung im Betriebsrat.

Der Ausschluss aus dem Betriebsrat begründet keinen eigenständigen arbeitsvertraglichen Sanktionsmechanismus.

Abzugrenzen ist der Ausschluss von:

  • dem Auflösungsverfahren gegen den gesamten Betriebsrat nach § 23 Absatz 1 BetrVG

In der betrieblichen Praxis dient der Ausschluss der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Betriebsratsorgans.