In Kürze
Bei der Arbeitnehmerüberlassung – auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt – wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Verleiher) vorübergehend an ein anderes Unternehmen (Entleiher) überlassen. Der Arbeitsvertrag bleibt dabei mit dem Verleiher bestehen; das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schützt die Rechte der Leiharbeitnehmer.
Definition
Ein Verleiher ist ein Zeitarbeitsunternehmen, das Arbeitnehmer fest anstellt und sie gegen Entgelt an andere Unternehmen – die sogenannten Entleiher – überlässt. Der Arbeitnehmer in diesem Dreiecksverhältnis wird als Leiharbeitnehmer bezeichnet. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 1 AÜG.
Der Leiharbeitnehmer arbeitet im Betrieb des Entleihers und folgt dessen fachlichen Weisungen. Das Direktionsrecht – also das Recht, Arbeitsanweisungen zu erteilen – liegt beim Entleiher, der dabei jedoch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher einhalten muss. Kündigen kann nur der Verleiher, und auch nur gegenüber diesem kann der Leiharbeitnehmer kündigen.
Abgrenzung zum Werkvertrag: Bei einem Werkvertrag verbleibt das Weisungsrecht beim ausführenden Unternehmen; der Auftragnehmer schuldet ein eigenständiges Werk. Bei der Arbeitnehmerüberlassung hingegen wird der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und folgt dessen Weisungen.
Typische Einsatzgründe beim Entleiher sind saisonale Auftragsspitzen, kurzfristige Personalengpässe oder die Überbrückung von Ausfällen in der Stammbelegschaft. Leiharbeit wird für Verwaltungskräfte und Facharbeiter genutzt, zunehmend aber auch für höher qualifizierte Tätigkeiten.
Der Entleiher hat gegenüber dem Leiharbeitnehmer eine normale Fürsorgepflicht, wie sie auch gegenüber eigenen Arbeitnehmern besteht. Umgekehrt trifft den Leiharbeitnehmer eine Treuepflicht, die unter anderem Verschwiegenheit und das Unterlassen von Wettbewerb umfasst.
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfordert eine behördliche Erlaubnis für den Verleiher. Nicht gewerbsmäßige Überlassung – etwa das gelegentliche Ausleihen zwischen verbundenen Unternehmen – fällt nicht unter das AÜG.
Equal Pay und Equal Treatment (§ 8 Abs. 1 AÜG): Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer grundsätzlich dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen gewähren, die für vergleichbare Stammbeschäftigte im Entleihbetrieb gelten. Dazu zählen Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Überstundenregelungen, Vergütung und Zulagen. Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge gehören in der Regel nicht dazu, da die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren (§ 1b BetrAVG) bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen meist nicht erreicht wird.
Ein Tarifvertrag kann vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen und zum Beispiel eine niedrigere Vergütung vorsehen – jedoch nicht unterhalb festgesetzter Mindeststundenentgelte (§ 8 Abs. 2 AÜG). Für die ersten neun Monate einer Überlassung sind solche Abweichungen möglich; danach nur noch in besonderen Ausnahmefällen (§ 8 Abs. 4 AÜG). Sind die Bedingungen beim Verleiher für den Leiharbeitnehmer günstiger als beim Entleiher, gelten nach dem Günstigkeitsprinzip die besseren Regelungen des Verleihers.
Kehrt ein ehemaliger Stammbeschäftigter innerhalb von sechs Monaten nach seiner Kündigung als Leiharbeitnehmer zu seinem früheren Arbeitgeber zurück, hat er zwingend Anspruch auf Equal Pay – eine tarifliche Abweichung ist in diesem Fall nicht erlaubt (§ 8 Abs. 3 AÜG).
Weitere wichtige Regelungen im Überblick:
- § 11 Abs. 5 AÜG: Leiharbeitnehmer dürfen nicht eingesetzt werden, wenn der Entleihbetrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist.
- § 13a AÜG: Der Entleiher muss den Leiharbeitnehmer über freie Stellen im Betrieb informieren.
- § 13b AÜG: Leiharbeitnehmer haben unter gleichen Bedingungen Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie Kinderbetreuungsangeboten.
- § 14 AÜG: Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung von Schwellenwerten im Betriebsverfassungsgesetz und bei der Unternehmensmitbestimmung berücksichtigt, wenn sie mindestens sechs Monate eingesetzt werden.
- § 80 Abs. 2 BetrVG: Der Betriebsrat muss umfassend über den Einsatz von Leiharbeitnehmern informiert werden.
- §§ 9, 10 AÜG: Verstöße gegen das AÜG – etwa fehlende Erlaubnis oder unwirksamer Überlassungsvertrag – können zur Unwirksamkeit des Überlassungsvertrags führen, mit gesetzlich geregelten arbeitsrechtlichen Folgen.