Arbeitnehmerüberlassung

In Kürze

Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet den zeitlich begrenzten Einsatz von Arbeitnehmern bei einem Dritten. Das Arbeitsverhältnis bleibt beim ursprünglichen Arbeitgeber bestehen.

Definition

Arbeitnehmerüberlassung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die entgeltliche Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Dritten beschreibt. Das Arbeitsverhältnis bleibt zwischen Arbeitnehmer und Verleiher bestehen.

Die Arbeitsleistung erfolgt im Betrieb des Entleihers unter dessen fachlichen Weisungen. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn die Überlassung zeitlich begrenzt ist und keine eigenständige Werkleistung geschuldet wird.

Rechtsgrundlage ist insbesondere das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), vor allem § 1 AÜG.

Das Gesetz ordnet eine behördliche Erlaubnispflicht für den Verleiher an und enthält besondere Schutzvorgaben für den Arbeitnehmer. Wesentliche Arbeitsbedingungen müssen den Bedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers entsprechen.

Bei fehlender Erlaubnis oder Unwirksamkeit des Überlassungsvertrags greifen gesetzliche Fiktionen mit arbeitsrechtlichen Folgen. Arbeitnehmerüberlassung begründet regelmäßig kein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher.

Abzugrenzen ist die Arbeitnehmerüberlassung von:

  • einem Werkvertrag, bei dem das Weisungsrecht beim ausführenden Unternehmen verbleibt

In der betrieblichen Praxis ist sie bei schwankendem Arbeitskräftebedarf und vorübergehenden Personallücken relevant.